Seit 2021 profitieren etwa 90 Prozent der Steuerzahler in Deutschland von einer Entlastung beim Solidaritätszuschlag, während nur die höchsten Einkommen weiterhin zur Zahlung herangezogen werden. Die Einführung neuer Freigrenzen und Anpassungen tragen dazu bei, dass der „Soli“ in Zukunft gezielter erhoben wird und eine Inflation das Zahlpflichten nicht unnötig erweitert.
Die Neuregelungen umfassen drei wesentliche Zonen: die Freigrenze (Nullzone), die Milderungszone (Übergangsbereich) und die Belastungszone, die ab einem bestimmten Einkommen greift. Ab 2024 gibt es eine angehobene Freigrenze, die sicherstellt, dass nur die oberen zehn Prozent der Einkommensbezieher den Solidaritätszuschlag zahlen müssen.
Überblick der Zonen und Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
- Freigrenze: Bis zu dieser Grenze wird kein Solidaritätszuschlag erhoben. Diese Freigrenze liegt 2024 für Alleinstehende bei 18.130 Euro und für Verheiratete bei 36.260 Euro. Liegt die tarifliche Einkommensteuer unter diesen Werten, entfällt der Soli vollständig.
- Übergangsbereich (Milderungszone): Übersteigt die tarifliche Einkommensteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nur stufenweise erhoben. Innerhalb der Milderungszone beträgt der Zuschlag maximal 11,9 % des Differenzbetrags zwischen dem Einkommensteuerbetrag und der Freigrenze. Dies mildert die Belastung bei steigenden Einkommen ab, bevor der Soli in voller Höhe greift.
- Belastungszone: Oberhalb der Milderungszone, bei sehr hohen Einkommen, ist der Solidaritätszuschlag in voller Höhe von 5,5 % der Einkommensteuer zu zahlen.
Anpassungen der Freigrenzen: Entwicklung von 2021 bis 2026
Um den steigenden Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen, wurde die Freigrenze im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes erhöht und wird in den kommenden Jahren weiter angepasst.
Jahr | Freigrenze für Alleinstehende | Freigrenze für Verheiratete |
---|---|---|
2021/2022 | 16.956 Euro | 33.912 Euro |
2023 | 17.543 Euro | 35.086 Euro |
2024 | 18.130 Euro | 36.260 Euro |
2025 | 19.450 Euro | 39.900 Euro |
2026 | 20.350 Euro | 40.700 Euro |
Die geplanten Erhöhungen für 2025 und 2026 sollen laut dem Steuerfortentwicklungsgesetz (verabschiedet 2022) die Freigrenzen weiter anpassen, um zu gewährleisten, dass nur die oberen zehn Prozent der Einkommensbezieher weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen.
Monatliche Freigrenzen für Lohnsteuerzahler
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Solidaritätszuschlag in der monatlichen Gehaltsabrechnung nur erhoben, wenn die monatliche Lohnsteuer einen Zwölftel des Jahresbetrags übersteigt. Die Freigrenzen je Steuerklasse sind wie folgt festgelegt:
Jahr | Steuerklasse I, II, IV, V, VI | Steuerklasse III |
---|---|---|
2023 | 1.461,92 Euro | 2.923,83 Euro |
2024 | 1.510,83 Euro | 3.021,67 Euro |
2025 | 1.620,83 Euro | 3.325,00 Euro |
2026 | 1.695,83 Euro | 3.391,67 Euro |
Fazit: Solidaritätszuschlag bleibt für Topverdiener relevant
Mit der Anhebung der Freigrenzen bleibt der Solidaritätszuschlag eine gezielte Abgabe für die höchsten Einkommensbezieher, während die Mehrheit der Steuerzahler weiterhin entlastet bleibt. Die Anpassungen sorgen dafür, dass steigende Lebenshaltungskosten und Inflation nicht zu einer breiteren Zahlpflicht führen und der Zuschlag sozial ausgewogen bleibt.