„Schulhund“: Kosten als Werbungskosten absetzbar?

Tiere werden aus Liebhaberei, aus Tierliebe, zur Unterhaltung und zum Vergnügen gehalten. Deshalb ist die Tierhaltung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen, sodass die Kosten für Anschaffung und Unterhalt steuerlich leider nicht absetzbar sind. Wie ist aber der speziell ausgebildete „Schulhund“ einer Lehrerin zu bewerten, den diese regelmäßig in Ihrer Klasse einsetzt.

Wenn für die Tierhaltung so gut wie ausschließlich berufliche Gründe vorliegen und private Motive ausscheiden, können die Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein, so beispielsweise der Diensthund eines Polizei- oder Zollbeamten, der Wachhund eines Wachmanns, der Jagdhund eines Forstbediensteten, das Reitpferd eines Reitlehrers (z.B. BFH-Urteil vom 30.6.2010, BStBl. 2011 II S. 45).

Und wie steht es bei einer Lehrerin, die ihren Hund an einigen Tagen in die Schule mitnimmt und ihn dort als „Schulhund“ einsetzt. Kürzlich hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz einen anteiligen Werbungskostenabzug für einen privat angeschafften Schulhund abgelehnt (FG Rheinland-Pfalz vom 12.3.2018, 5 K 2345/15).

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf – völlig konträr zum FG Rheinland-Pfalz – entschieden, dass eine Lehrerin die Aufwendungen für ihren privat angeschafften Hund, denn sie in der Schule als „Schulhund“ einsetzt, zur Hälfte als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen kann (FG Düsseldorf vom 14.9.2018, 1 K 2144/17 E).

Nach Auffassung der Finanzrichter handelt es sich bei dem „Schulhund“ nicht um ein Arbeitsmittel der Lehrerin, da er zwar auch der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Lehrerin dient, jedoch nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Anders kann dies sein bei einem Polizeidiensthund. Die Aufwendungen für den Schulhund sind als gemischt genutzte Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50 % (555 Euro ) als Werbungskosten abzugsfähig.

Steuererklaerung-Polizei.de

Jetzt gibt es zum „Schulhund“ zwei gegensätzliche Entscheidungen von zwei Finanzgerichten. Also muss nun der Bundesfinanzhof die Streitfrage klären. Dort ist das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VI R 52/18 anhängig.

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