Schneeräumen: Aufwendungen steuerlich begünstigt

Wenn der Schnee das Land in eine zartweiße Decke hüllt, sieht das zwar schön aus, bedeutet aber für Hauseigentümer und Mieter: Schneeräumen und Gehweg streuen. Auch öffentliche Gehwege müssen von den Anwohnern schnee- und eisfrei gehalten werden. Sonst drohen bei einem Unfall Schadenersatzforderungen.

Falls Sie den Winterdienst oder die Straßenreinigung von einem Dienstleister gegen Vergütung erledigen lassen, können Sie diese Vergütung mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehen. Denn es handelt sich um eine sog. haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG).

Vor Jahren hatte die Finanzverwaltung diese Ausgaben nur für das Schneeschippen auf dem Privatgrundstück anerkannt. Doch im Jahre 2014 entschied der BFH, dass auch das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und Straßen vor dem eigenen Grundstück als begünstigte haushaltsnahe Tätigkeit gilt. Die Kosten für den Winterdienst seien folglich mit 20 Prozent von der Steuerschuld abziehbar (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12).

Seitdem erkennt die Finanzverwaltung die Kosten für den Winterdienst und die Reinigung ebenfalls an, soweit die Arbeiten jenseits der eigenen Grundstücksgrenze auf fremdem bzw. öffentlichem Grund erbracht werden.

Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl. 2016 I S. 1213, Tz. 2).

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Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausstellt und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wird. Steuerlich absetzbar sind nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes.

Auch Mieter können solche Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Allerdings wird dies oftmals vergessen, denn die Kosten sind Bestandteil der Nebenkosten.

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