Früher war eine aufwendig gestaltete Grabstätte keine Seltenheit, während Gräber heutzutage eher schlicht gehalten werden. Entsprechend den gemeindlichen Friedhofsordnungen werden sie auch oftmals bereits nach Ablauf einer Frist von 25 Jahren bzw. 30 Jahren eingeebnet. Nun sind die Kosten für die laufende Grabpflege anerkanntermaßen einkommenssteuerlich nicht abziehbar. Was ist aber, wenn eine sehr alte Familiengrabstätte saniert wird?
In 2017 hatte das Finanzgericht Hessen entschieden, dass die Kosten für die Sanierung einer seit 100 Jahren bestehenden Familiengruft als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind, wenn der Instandsetzung eine Anordnung der Gemeindeverwaltung zugrunde liegt (Urteil vom 4.4.2017, 2 K 1964/15).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung jedoch aufgehoben und die Kosten nicht zum Abzug zugelassen (BFH-Urteil vom 22.10.2019, VI R 48/17).
Der Fall: Die Familie A besitzt eine 102 Jahre alte Familiengrabstätte. Im Sommer 2013 wandte sich die Gemeinde an ein Familienmitglied und verlangte wegen der fehlenden Standsicherheit der Aufbauten auf der Grabstätte die fachgerechte Behebung der bestehenden Sicherheitsmängel. Das Familienmitglied kam dieser Aufforderung nach und beauftragte einen Steinbildhauer und Steinmetzmeister mit der Sanierung der Grabstätte. Anschließend begehrte es beim Finanzamt den Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung. Offenbar waren die Aufwendungen so hoch, dass sie auch die zumutbare Eigenbelastung überstiegen.
Während das Finanzamt einen Abzug verneinte, hat das Finanzgericht die Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen bejaht und einen Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zugelassen. Der BFH hingegen ist der Ansicht, dass keine „Zwangsläufigkeit“ vorliege. Es handele sich bei dem Familiengrab schon nicht um einen existenznotwendigen Vermögensgegenstand. Daher vermag auch die Anordnung der Gemeinde, die Standsicherheitsmängel des dort errichteten Grabmals fachgerecht beheben zu lassen, den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nicht zu begründen.
Selbst wenn sich die Klägerin den Kosten aufgrund der Anordnung der Gemeinde zumindest teilweise nicht hätte entziehen können, reiche dies nicht aus, um insoweit aus rechtlichen Gründen zwangsläufige Aufwendungen i.S. des § 33 EStG anzunehmen.
Bei den im Streitfall zu beurteilenden Aufwendungen handelte es sich nach Ansicht des BFH auch nicht um Beerdigungskosten, die nach der Rechtsprechung des Senats unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können.