Rentner mit Minijob: Neue Regeln zur Rentenversicherung ab 2017

Nach bisheriger Rechtslage bis Ende 2016 waren Rentner mit einer Vollrente in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung generell rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Dies galt sowohl für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) als auch für Frührentner vor der Regelaltersgrenze. Derart begünstigt waren die Rentner mit Minijob, während andere Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind und sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Obwohl Altersrentner in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, musste der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 % für die Rentenversicherung an die Minijobzentrale abführen. Für diese Arbeitgeberbeiträge konnte der Rentner keine Rentenansprüche hinzu erwerben.

Aktuell bringt das neue „Flexirentengesetz“ vom 8.12.2016 ab dem 1.1.2017 neue Regeln für Rentenbezieher mit einer Vollrente, die nebenher einen Minijob ausüben. Nun ist zu unterscheiden zwischen Frührentnern und „normalen“ Altersrentnern:

  • Frührentner mit einem Minijob: Nimmt ein Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab dem 1.1.2017 einen 450-Euro-Minijob auf, ist er nun – anders als bisher – in der gesetzlichen Rentenversicherung so lange versicherungspflichtig, bis er die Regelaltersgrenze erreicht. Aber auch nach neuer Rechtslage hat der Rentner – wie andere Minijobber auch – die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Unabhängig von dieser Entscheidung zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Dieser Beitrag wird – das ist neu! – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze jetzt rentensteigernd berücksichtigt.
  • Altersrentner mit einem Minijob: Nimmt ein Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Minijob auf, ist er – wie schon bisher – in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Rentenversicherungspflicht in seinem Minijob endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Um gleiche Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen, muss der Arbeitgeber auch für den Minijobber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zahlen. Dieser Arbeitgeberbeitrag wirkt sich allerdings nicht mehr auf die Höhe der Altersrente aus.

Neu ab 2017: Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können in ihrem Minijob auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und Pflichtbeiträge zahlen. Die Altersvollrente kann dadurch zusätzlich erhöht werden. Im Gegensatz zu den Fällen ohne Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wird der Beitragsanteil des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent dann ebenfalls rentensteigernd berücksichtigt.

Bestand ein Minijob bereits am 31.12.2016, bleiben Rentner mit einer Vollrente nach wie vor in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijobber die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht, also für Frührentner und Altersrentner. Aber nun hat der Rentner die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Dies hat den Vorteil, dass dann nicht nur seine zusätzlich gezahlten Beiträge, sondern auch die – bisher unwirksamen – Pauschalbeiträge des Arbeitgebers von 15 % rentensteigernd wirken. Ein volles Jahr mit einem Minijob bringt so einen Rentenanspruch von – aufgepasst! – 4,43 Euro (West) und 4,66 Euro (Ost) monatlich ab dem nächsten 1. Juli. Achtung: Verzichten geringfügig beschäftigte Altersvollrentner auf die fortbestehende Rentenversicherungsfreiheit, ist eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in diesem Minijob ausgeschlossen.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. In diesem Fall zahlt der Minijobber einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,7 Prozent aus dem Minijob-Verdienst. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend. Die Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens einen Tag nachdem die Verzichtserklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Der Minijobber kann aber auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Den Beitrag des Minijobbers zur Rentenversicherung in Höhe von 3,7 Prozent leitet der Arbeitgeber dann monatlich mit seinem Pauschalbeitrag von 15 Prozent an die Minijobzentrale weiter. Dadurch wirken sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile rentensteigernd aus. Die in einem Kalenderjahr erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften erhöhen die Altersrente zum 1. Juli des Folgejahres.

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