Rangfolge bei Ehegatten und Lebenspartnern im Steuerformular

Im Steuerhauptformular gilt eine Rangfolge bezüglich der Steuerpflichtigen: Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten ist an erster Stelle grundsätzlich der Ehemann und an zweiter Stelle die Ehefrau einzutragen. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Mann, sondern die Frau das Geld nach Hause bringt.

Der Streit um die Rangfolge unter Eheleuten wurde sogar schon gerichtlich geklärt: Ehefrauen, die mit ihrem Ehemann zusammen zur Steuer veranlagt werden und daher gemeinsame Steuerbescheide erhalten, müssen es hinnehmen, dass ihr Name in den Bescheiden – wie auch im sonstigen Schriftwechsel mit den Finanzbehörden – an zweiter Stelle nach dem Namen des Mannes genannt wird (FG Berlin-Brandenburg vom 14.1.2009, 3 K 1147/06).

Nach Ansicht der Finanzrichter (oder waren daran etwa auch Richterinnen beteiligt?) wird das Grundrecht einer Ehefrau auf Gleichbehandlung der Geschlechter nicht durch die Praxis der Finanzbehörden verletzt, den Namen der Frau an zweiter Stelle zu nennen. Dabei handele es sich um ein von der Datenverarbeitung der Finanzverwaltung zwingend vorgegebenes, wertungsfreies Ordnungssystem.

Der Umstand, dass gelegentlich die Ehefrau das gesamte oder den größeren Teil des Familieneinkommens erwirtschafte, spiele dabei keine Rolle.

Und wie steht’s um die Rangfolge bei gleichgeschlechtlichen Ehen?

Seit dem 1.10.2017 ist die „Ehe für alle“ – also auch für gleichgeschlechtliche Paare – Wirklichkeit. Und wie ist die Rangfolge bei Lebenspartnern, die vor diesem Zeitpunkt eine Lebenspartnerschaft nach altem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet hatten?

Hier ist bei Wahl der Zusammenveranlagung als Person A die Person einzutragen, die nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens an erster Stelle steht. Ist der Nachname gleich, kommt der Partner an die erste Stelle, dessen Vorname im Alphabet vorne steht. Haben beide den gleichen Vornamen, steht der ältere Partner vorne. Dies alles gilt unabhängig davon, wer wie viel des Einkommens erwirtschaftet. /polizei/texte/2023/310/

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