Prozesskosten im Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen sorgen häufig für Streit mit dem Finanzamt. Viele Steuerpflichtige hoffen, diese Kosten steuerlich absetzen zu können – sei es als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastungen. Doch aktuelle Gerichtsentscheidungen setzen klare Grenzen, insbesondere in Fällen, bei denen nachehelicher Unterhalt im Spiel ist.
Unterhalt und steuerliche Abzugsfähigkeit
Unterhaltszahlungen belasten das Einkommen des Zahlenden erheblich. Um diese finanziellen Einbußen abzumildern, ermöglicht das Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, Unterhaltsleistungen bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abzuziehen. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers, der diese Beträge wiederum als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuern muss. Alternativ kann der Unterhaltspflichtige den Abzug als außergewöhnliche Belastung beantragen, wobei das Einkommen des Empfängers gemäß § 33a Abs. 1 EStG eine Rolle spielt.
Keine Werbungskosten für Prozesskosten
Im Jahre 2019 hatte das Finanzgericht Münster zwar sensationell entschieden, dass Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten absetzbar sind, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuert, also dem Realsplittung zustimmt (FG Münster, Urteil vom 3.12.2019, 1 K 494/18 E).
Doch der Bundesfinanzhof hat das Urteil der Vorinstanz wieder kassiert. Es gilt: Prozesskosten zur Erlangung eines (höheren) nachehelichen Unterhalts sind bei der Einkommensbesteuerung nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltszahlungen im Rahmen des so genannten Realsplittings versteuern muss (BFH-Urteil vom 18.10.2023, X R 7/20; vgl. SteuerSparbrief April 2024). Es blieb aber noch die Frage offen, ob die Prozesskosten wenigstens als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Dieses sollte die Vorinstanz entscheiden.
Prozesskosten auch keine außergewöhnliche Belastung
Aktuell hat das Finanzgericht Münster im zugrunde liegenden Fall entschieden, dass die Prozesskosten auch keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen. Das an sich ist nicht weiter überraschend. Bemerkenswert ist vielmehr, dass bei der Prüfung, ob die Existenzgrundlage des Unterhaltsempfängers gefährdet war, auch seine potenzielle Arbeitskraft einbezogen werden muss – so das FG Münster. Und diese Aussage hat über den konkreten Fall hinaus große Bedeutung (FG Münster, Urteil vom 18.9.2024, 1 K 494/18 E).
Der Fall: Die Ehe der Klägerin wurde geschieden und ihr früherer Ehemann verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von 582,50 EUR monatlich zu zahlen. Das von der Klägerin angestrengte Gerichtsverfahren endete vor dem Oberlandesgericht mit einem Vergleich, in welchem sich der Ex-Mann zur Zahlung eines höheren nachehelichen Unterhalts von monatlich 900 EUR bereit erklärte. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Die Klägerin entrichtete Gerichts- und Anwaltskosten. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte, da sie dem Realsplittung zugestimmt hatte. Die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten ließ das Finanzamt nicht zum Abzug zu.
Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage mit der Begründung statt, dass die Klägerin ohne diese Aufwendungen später keine Unterhaltseinkünfte hätte erzielen können. Daher stellten sie einkommensteuerrechtlich vorweggenommene Werbungskosten dar. Dem ist der BFH jedoch mit der Begründung entgegengetreten, dass Unterhaltszahlungen eigentlich dem Privatbereich zuzuordnen seien. Das Realsplitting sei lediglich ein Sonderfall, der zwar den Unterhalt „rechtsgestaltend“ in den Einkünftebereich verlagere, eventuelle Prozesskosten würden dadurch aber nicht mit in den Einkünftebereich wechseln.
Der BFH hat dennoch über die Klage nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Denn das Finanzgericht habe keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Prozesskosten gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Allerdings war damals schon klar, dass ein solcher Abzug nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht kommt. Kosten eines Rechtsstreits sind nämlich nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Das FG Münster hat nun entschieden, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen nicht vorlägen. Bei der Prüfung der Existenzgrundlage sei das frei verfügbare Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen. Dieses habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung deutlich über dem Existenzminimum gelegen. Dabei sei die – potenzielle – Arbeitskraft der Klägerin einzubeziehen. Aufgrund ihrer hohen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung sei es ihr gelungen, nahtlos eine neue Anstellung zu finden. Und in der Tat hat die Klägerin im Streitjahr durch diese Anstellung auch einen so hohen Arbeitslohn erzielt, dass ihre Existenzgrundlage nicht als gefährdet galt.
Wie oben erwähnt sind aber folgende Aussagen des Gerichts – gerade für andere Fälle – wichtiger: „Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin ihre berufliche Qualifikation und ihre Berufserfahrung zur Erzielung von Einkünften nutzen konnte und auch tatsächlich genutzt hat. Neben ihrer Angestelltentätigkeit hatte die Klägerin zusätzlich Kapazitäten, ihre Arbeitskraft für die Erzielung selbstständiger Nebeneinkünfte als Programmiererin einzusetzen. Selbst wenn ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet worden wäre und sie nicht nahtlos eine neue Stelle gefunden hätte, hätte sie die Möglichkeit gehabt, mit derartigen Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.“ Das bedeutet, dass bei der Prüfung, ob die Existenzgrundlage des Unterhaltsempfängers gefährdet war, auch seine potenzielle Arbeitskraft einbezogen werden muss, selbst wenn er gar nicht arbeitet. Mietobjekte zählen ebenfalls zur Existenzgrundlage, und zwar auch dann, wenn die Objekte zur Sicherung der Altersversorgung dienen.