Wer einen Angehörigen, der Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat, in häuslicher Umgebung betreut und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge dazu übernimmt die Pflegekasse und überweist sie direkt an den Rentenversicherungsträger. Das bringt Pluspunkte auf dem Rentenkonto.
Die Pflegezeit gilt als Pflichtbeitragszeit. Das führt dazu, dass die Pflegeperson Rentenansprüche erwerben oder aufbessern kann und dass die Pflichtbeitragszeit auf die maßgebliche Wartezeit anrechenbar ist. Die Pflichtbeiträge führen außerdem dazu, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind.
Zum 1.1.2017 wurden die bisherigen 3 Pflegestufen in 5 Pflegegrade umgestellt. Während der Pflegeaufwand vor 2017 mindestens 14 Stunden in der Woche umfassen musste, sind jetzt nur noch 10 Stunden pro Woche nötig, die allerdings auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein müssen.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge, die die Pflegekasse für die Pflegeperson zahlt, hängt vom neuen Pflegegrad und den beanspruchten Pflegeleistungen des Betreuten ab. Je höher der Pflegeaufwand ist, umso höher sind die Beiträge – und damit auch Rentenanwartschaften. Seit dem 1.7.2018 gelten höhere Werte.