Kosten einer Aus- oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme außerhalb Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“ teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, so dass Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen können. Falls Sie jedoch die Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit absolvieren, ist seit 2014 systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass die Bildungseinrichtung Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Und das wiederum bedeutet, dass die Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar sind und Verpflegungspauschbeträge nicht berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).
Wann liegt ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung oder Berufsfortbildung handelt und Sie daneben
- keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder
- während der gesamten Dauer der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder
- eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
- eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) ausüben (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 34).
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht erstmals zu diesem Thema entschieden, dass bei Absolvierung einer Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt. Folglich können die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale und Verpflegungspauschbeträge gar nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23).
Der Fall: Ein Handwerksgeselle besucht einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs und legt im Anschluss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trägt er ganz überwiegend selbst. Zeitlich kann der Geselle an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmt, erkrankt ist, Überstunden abbaut oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen kann.
Das Zutun des Arbeitgebers beschränkt sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hat und andererseits dem Gesellen Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellt.
Nach Auffassung der Finanzrichter ist der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs „außerhalb des Arbeitsverhältnisses“ besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Geselle neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Gesellen nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan.
Ob und unter welchen Umständen der Geselle an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Arbeitsverhältnisses“ auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Gesellen gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Geselle u.a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt.
Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Gesellen zugute komme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten noch für Verpflegungspauschbeträge in Betracht.
Derzeit liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Arbeitsverhältnisses aufgesucht wird. Deshalb wurde die Revision zum BFH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist aber noch nicht bekannt.