Neue Hinzuverdienstregelung für Frührentner ab 1. Juli 2017

Während Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen dürfen, ist der Hinzuverdienst bei Frührentnern begrenzt. Ab 2017 greift eine neue Hinzuverdienstregelung.

Betroffen sind:

  • vorgezogene Altersrenten: Rente für langjährig Versicherte ab 63 Jahre (nach 35 Versicherungsjahren), Rente für besonders langjährig Versicherte mit 63 ohne Rentenabschlag (nach 45 Versicherungsjahren), Rente für Schwerbehinderte.
  • Erwerbsminderungsrenten.

Nach derzeitiger Regelung dürfen Frührentner, d.h. Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) in Rente gehen, höchstens 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Zweimal im Kalenderjahr darf es das Doppelte sein, also 900 Euro im Monat. Bei höherem Hinzuverdienst reduziert sich die Rente auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel.

Für jede dieser Teilrenten gilt eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die sich nach dem Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn richtet. Übersteigt der Zuverdienst eine dieser Grenzen auch nur um einen Cent, wird die Rente gleich auf die nächst niedrigere Stufe oder im Extremfall gar ganz auf Null gekürzt. Kein Wunder, dass Ende 2015 bundesweit gerade mal 4.042 Menschen eine Altersteilrente in Anspruch nahmen.

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Flexirentengesetz)“, das der Bundestag am 21.10.2016 beschlossen hat, eine neue Hinzuverdienstregelung für Frührentner eingeführt:

Ab dem 1.7.2017 bleibt vor Erreichen der Regelaltersgrenze die Zuverdienstgrenze zwar bestehen, sie wird aber als Jahresgrenze ausgestaltet.

  • Anrechnungsfrei bleibt ein Jahresverdienst bis zu 6.300 Euro (das sind 14 x 450 Euro). Diese Hinzuverdienstgrenze gilt auch dann, wenn der Verdienst nicht im ganzen Kalenderjahr erzielt wird.
  • Bei höherem Verdienst werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages zu einem Zwölftel auf die Rente an-gerechnet, und es wird eine Teilrente gezahlt.
  • Übersteigt die Summe der gekürzten Rente (Teilrente) und 1/12 des Zuverdienstes einen bestimmten, individuell berechneten Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag voll auf die Rente angerechnet. Zur Berechnung des Hinzuverdienstdeckels wird die monatliche Bezugsgröße (2017: 2.975 Euro) multipliziert mit den Entgeltpunkten des Jahres in den letzten 15 Jahren, in dem die höchsten Entgeltpunkte erreicht wurden. Unter-grenze für den Hinzuverdienstdeckel ist die Summe aus 1/12 von 6.300 Euro und der monatlichen Vollrente.

Beispiel:
Herr Steuerle bezieht eine vorgezogene Altersvollrente in Höhe von 1.200 Euro monatlich, der Hinzuverdienstdeckel liegt bei 3.000 Euro. Er erzielt einen Hinzuverdienst von 18.000 Euro im Jahr.

Der Hinzuverdienst übersteigt die Hinzuverdienstgrenze (18.000 Euro > 6.300 Euro) um 11 700 Euro. Es kommt daher zur 40-Prozent-Anrechnung.

  • Zunächst wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrages ermittelt: 1/12 x 11.700 Euro = 975 Euro.
  • Dieser Betrag wird zu 40 % (975 Euro x 40 % = 390 Euro) von der Vollrente abgezogen: 1.200 Euro – 390 Euro = 810 Euro.
  • Anschließend wird geprüft, ob die Summe aus diesem Rentenbetrag (810 Euro) und einem Zwölftel des jährlichen Hinzuverdienstes (18.000 Euro : 12 = 1.500 Euro) den Hinzuverdienstdeckel überschreitet. Das ist nicht der Fall (810 Euro + 1.500 Euro = 2.310 Euro < 3.000 Euro). Die Teilrente beträgt in diesem Fall 810 Euro.

Derzeit können Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. Ab dem 1.7.2017 besteht die Möglichkeit, unabhängig vom Hinzuverdienst eine Teilrente in beliebiger Höhe frei zu wählen, allerdings muss sie mindestens 10 Prozent der Vollrente betragen (§ 42 Abs. 2 SGB VI).

Derzeit gelten bei Teilrenten unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen in den alten und in den neuen Bundesländern. Ab dem 1.7.2017 sind diese Grenzen einheitlich in West und Ost (die maßgebliche Vorschrift des § 228a Abs. 2 SGB VI wird aufgehoben).

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