Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen in 2018

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen Zuzahlungen leisten und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden von den jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten und für die Kinder Abzüge vorgenommen:

  • für den Ehegatten / Lebenspartner sowie bei Alleinerziehenden für das erste Kind: 15 % der Bezugsgröße,
  • für jeden weiteren Angehörigen: 10 % der Bezugsgröße,
  • für jedes familienversicherte Kind: der Kinder- und BEA-Freibetrag.

Aktuell steigt zum 1.1.2018 die Bezugsgröße von 35.700 Euro auf 36.540 Euro . Folglich erhöhen sich die abziehbaren Freibeträge für den Ehegatten und bei Alleinerziehenden für das erste Kind. Für jeden weiteren Angehörigen beträgt der Abzugsbetrag 3.654 Euro. Auch der Abzug für jedes weitere Kind wird höher, weil der Kinder- und BEA-Freibetrag im Jahre 2018 von 7.356 Euro auf 7.426 Euro steigt. So wird die Belastungsgrenze für Zuzahlungen geringer.

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Belastungsgrenze für Zuzahlungen in 2018

Belastungsgrenze für Zuzahlungen in 2018

Wenn Sie der Krankenkasse am Jahresende nachweisen, dass Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, erhalten Sie den übersteigenden Betrag erstattet. Weisen Sie dies bereits im Laufe des Jahres nach, werden Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit.

Die Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus für das kommende Jahr zu bezahlen. Dann erhalten Sie einen Befreiungsausweis und brauchen fortan beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

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