Beamte des öffentlichen Dienstes in gefahrgeneigten Berufen – insbesondere Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte und Feuerwehrleute – haben in vielen Bundesländern einen Anspruch auf freie Heilfürsorge, wobei das Wort „freie“ nicht mehr ganz stimmt, denn in einigen Ländern müssen sich die Beamten an den Kosten ihrer Heilfürsorge beteiligen. Dies geschieht in Form einer Minderung ihrer Bezüge. Anstelle der Leistungen aus der Heilfürsorge können bestimmte Beamte auch einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung und/oder Beihilfe zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen erhalten.
In steuerlicher Hinsicht gilt, dass die Leistungen der Heilfürsorge für sich genommen steuerfrei sind (§ 3 Nr. 4 Buchstabe d EStG). Soweit die Bezüge um einen Eigenanteil gemindert werden, unterliegt nur der gekürzte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug bzw. der Einkommensteuer. Der Kürzungsbetrag kann daher auch nicht als Sonderausgabe, außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten berücksichtigt werden.
Sofern ein Zuschuss zur Krankenversicherung aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gewährt wird, ist dieser nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei. Im Gegenzug mindern Zuschüsse zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung die insofern als Sonderausgaben abzugsfähigen Beiträge (FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 14.8.2015, Az. 3-S 2333/81; FinMin Brandenburg, Erlass vom 12.1.1999, S 2334).
Beim Lohnsteuerabzug wird die sogenannte Vorsorgepauschale angesetzt, das heißt, ein bestimmter Betrag für Vorsorgeaufwendungen ist in der Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet und mindert folglich die monatliche Lohnsteuer. Das gilt auch in den Fällen, in denen tatsächlich gar keine Vorsorgeaufwendungen anfallen, also gerade in den Fällen der freien Heilfürsorge. Wer dann im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung keine hohen Werbungskosten oder andere abziehbare Aufwendungen geltend machen kann, muss mit einer Nachzahlung rechnen.
Diese Erfahrung mussten schon viele Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte, Feuerwehrleute und auch Soldaten machen. Bei Ehepaaren, die beide verdienen, sollte daher stets auch geprüft werden, ob zwei Einzelveranlagungen günstiger sind als die Zusammenveranlagung.