Kindesunterhalt: Unterhaltsbetrag sinkt ab Juli 2019

Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Eltern nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Beim Kindesunterhalt ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen zu unterscheiden: Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss. Dieser ist in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegt.

Doch bei der Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalt spielt das Kindergeld eine wichtige Rolle:

  • Das Kindergeld für ein minderjähriges Kind steht den Eltern zu, und zwar beiden Elternteilen je zur Hälfte. Da es in voller Höhe an den betreuenden Elternteil ausbezahlt wird, darf der barunterhaltspflichtige Elternteil die Hälfte des Kindergelds vom Unterhaltsbedarf nach Düsseldorfer Tabelle abziehen.
  • Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf des Kindes abgezogen.

Erst nach Abzug des hälftigen Kindergeldes bei Minderjährigen bzw. des vollen Kindergeldes bei Volljährigen ergeben sich die maßgeblichen monatlichen Zahlbeträge für den Barunterhaltspflichtigen, die tatsächlich zu zahlen sind.

Zum 1. Juli 2019 wird das Kindergeld angehoben – und zwar monatlich um 10 Euro („Familienentlastungsgesetz“ vom 29.11.2018). Das Kindergeld beträgt dann

  • für das erste und zweite Kind: 204 Euro (bisher: 194 Euro
  • für das dritte Kind: 210 Euro (bisher: 200 Euro)
  • für das vierte und jedes weitere Kind: 235 Euro (bisher: 225 Euro)

Der Kinderfreibetrag bleibt mit 4.980 Euro und der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) mit 2.640 Euro unverändert.

Aktuell wird zum 1.7.2019 das Kindergeld erhöht. Da der Mindestunterhalt des Kindes unverändert bleibt, verringert sich der Zahlbetrag für den Barunterhaltspflichtigen – meist den Vater. Hier sind sämtliche Werte in einer Tabelle:

 

Monatlicher Unterhaltsbedarf und Zahlbetrag
vom 1.7. bis 31.12.2019 (in Euro)
Einkommensgruppe Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Alter des Kindes
0- 5 6-11 12-17 ab 18
1 bis 1.900 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
354
252
249
236,50
406
304
301
288,50
476
374
371
358,50
527
323
317
292
2 1.901 – 2.300 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
372
270
267
254,50
427
325
322
309,50
500
398
395
382,50
554
350
344
319
3 2.301 – 2.700 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
390
288
285
272,50
447
345
342
329,50
524
422
419
406,50
580
376
370
345
4 2.701 – 3.100 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
408
306
303
290,50
467
365
362
349,50
548
446
443
430,50
607
403
397
372
5 3.101 – 3.500 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
425
323
320
307,50
488
386
383
370,50
572
470
467
454,50
633
429
423
398
6 3.501 – 3.900 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
454
352
349
336,50
520
418
415
402,50
610
508
505
492,50
675
471
465
440
7 3.901 – 4.300 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind Euro
Zahlbetrag ab 4. Kind
482
380
377
364,50
553
451
448
435,50
648
546
543
530,50
717
513
507
482
8 4.301 – 4.700 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
510
408
405
392,50
585
483
480
467,50
686
584
581
568,50
759
555
549
524
9 4.701 – 5.100 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
539
437
434
421,50
618
516
513
500,50
724
622
619
606,50
802
598
592
567
10 5.101 – 5.500 Euro
Unterhaltsbedarf
Zahlbetrag 1. und 2. Kind
Zahlbetrag 3. Kind
Zahlbetrag ab 4. Kind
567
465
462
449,50
650
548
545
532,50
762
660
657
644,50
844
640
634
609
ab 5.501 Euro nach den Umständen des Falles