Kinderbetreuungskosten: Was gilt beim paritätischen Wechselmodell?

Kinderbetreuungskosten: Was gilt beim paritätischen Wechselmodell?
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Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden – ein Thema, das viele Eltern beschäftigt. Doch wie wird bei Eltern verfahren, die sich die Betreuung eines Kindes im Wechselmodell teilen?

Kinderbetreuungskosten gelten als absetzbar, wenn:

  • das Kind unter 14 Jahre alt ist (bei behinderten Kindern entfällt diese Altersgrenze, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst versorgen kann, gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG),
  • das Kind zum Haushalt des steuerpflichtigen Elternteils gehört und
  • die Kosten von diesem Elternteil tatsächlich getragen wurden.

Grundsatzentscheidung: Kostenabzug nur bei tatsächlicher Zahlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil vom 10.7.2024, III R 1/22) klargestellt, dass Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen Elternteil abgezogen werden können, der sie selbst und nachweislich gezahlt hat. Dies gilt auch im paritätischen Wechselmodell. Dabei kommt es also nicht allein auf die Betreuungssituation an, sondern darauf, wer die Zahlungen tatsächlich auf das Konto der Betreuungseinrichtung überwiesen hat.

Im verhandelten Fall lebte das Kind abwechselnd eine Woche beim Vater und eine Woche bei der Mutter. Die Betreuungskosten für Kindergarten und Hort wurden vollständig von der Kindsmutter überwiesen. Der Vater argumentierte, er sei anteilig für die Betreuungskosten aufgekommen, indem er der Kindsmutter das Kindergeld überlassen habe. Finanzamt, Finanzgericht und schließlich der BFH lehnten den Abzug dennoch ab. Der BFH stellte klar, dass für den steuerlichen Abzug die tatsächliche Überweisung vom eigenen Konto ausschlaggebend ist und eine indirekte Kostentragung – z. B. durch Überlassung des Kindergeldes – nicht ausreicht.

Wechselmodell: Empfehlungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Eltern im paritätischen Wechselmodell, die die Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen möchten, präzise Absprachen zur Kostentragung treffen sollten.

Praktische Tipps für Eltern, um die Absetzbarkeit sicherzustellen:

  1. Direkte Zahlung: Elternteile sollten die Betreuungskosten jeweils anteilig direkt an die Einrichtung überweisen. Dies kann durch separate Zahlungen vom Konto jedes Elternteils erfolgen.
  2. Kostenerstattung: Alternativ kann ein Elternteil die Kosten übernehmen und der andere Elternteil erstattet ihm seinen Anteil. Hierfür sollte ein klarer Nachweis über die Erstattung geführt werden.
  3. Klare Vereinbarungen: Schriftliche Abmachungen über die gemeinsame Kostentragung und den Anteil jedes Elternteils erleichtern im Zweifelsfall den Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

Die Steuerbehörden akzeptieren den Abzug nur bei klarer und dokumentierter Kostentragung. Eine indirekte Beteiligung, z. B. durch das Kindergeld, reicht nach der derzeitigen Rechtslage nicht aus.

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