Kauf eines Hauses: Aufgepasst bei Schönheitsreparaturen!

Nach dem Erwerb eines gebrauchten Gebäudes werden oftmals umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen („Schönheitsreparaturen“) durchgeführt. Solche Aufwendungen sind eigentlich Erhaltungsaufwand und als Werbungskosten absetzbar, wenn das Gebäude vermietet wird. Falls die Kosten innerhalb von drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und dürfen nur einheitlich abgeschrieben werden.

Doch es gibt eine Ausnahme: Bei der Ermittlung der 15 %-Grenze werden nicht einbezogen „Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen“, z.B. Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).

Unklar ist bislang, ob solche Schönheitsreparaturen auch dann sofort als Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie zusammen mit Sanierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren die 15 %-Grenze überschreiten.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Schönheitsreparaturen, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes anfallen, in die 15-Prozent-Grenze einbezogen werden und – bei Überschreiten dieser Grenze – zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Und das bedeutet: Die Kosten dürfen nicht in voller Höhe, sondern nur im Wege einer Abschreibung von 2 Prozent jährlich als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 14.6.2016, IX R 22/15).

Erhaltungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen sind eigentlich als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten absetzbar und werden nicht in die 15 %-Grenze einbezogen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie isoliert und losgelöst von anderen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

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Wenn Sie nicht aufpassen, werden klassische Schönheitsreparaturen, wie Maler- und Tapezierarbeiten, die eigentlich auf einen Schlag absetzbar sind, über 50 Jahre verteilt. Wollen Sie dieses fatale Ergebnis vermeiden, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihre Aufwendungen insgesamt in den ersten drei Jahren unter der 15 %-Grenze bleiben (15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes). Oder Sie dürfen mit der umfassenden Modernisierung erst nach dem dritten Jahr beginnen.

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