Kapitalübertragung: Mit Kindern Steuern sparen

Für Eltern, die ihren Sparerfreibetrag bei Kapitalerträgen ausgeschöpft haben, bietet sich die Möglichkeit der Kapitalübertragung zum Steuern sparen an. Dabei werden Kapitalanlagen auf ihre Kinder übertragen, so dass die Zinsen bei den Kindern anfallen. Diese haben einen eigenen Sparerfreibetrag von 801 Euro, und bis zu dieser Höhe können die Eltern im Namen ihrer minderjährigen Kinder gesonderte Freistellungsaufträge erteilen. Auf diese Weise lassen sich im Familienverbund die Steuerfreibeträge der Kinder nutzen.

Beim Kind bleiben Zinseinnahmen aber nicht nur in Höhe des Sparerfreibetrages steuerfrei, sondern darüberhinaus bis in Höhe des steuerlichen Grundfreibetrages (2017: 8.820 Euro; 2018: 9.000 Euro) und des Sonderausgaben-Pauschbetrages (36 Euro), insgesamt also bis zu 9.657 Euro.

Der Idealfall wäre sicherlich, wenn Sie einfach die Zinsen an das Kind abtreten könnten und das Kapitalvermögen weiterhin in Ihrem Eigentum verbleiben könnte. Das aber ist leider nicht möglich. Damit das Finanzamt die Kapitalerträge steuerlich dem Kind und nicht mehr Ihnen zurechnet, müssen Sie in korrekter Weise die Einkunftsquelle auf das Kind übertragen und bei der Verwaltung eine strikte Vermögenstrennung vornehmen.

Wichtige Voraussetzung für eine Schenkung: Die Eltern müssen sie wirksam regeln – idealerweise mit einem Vertrag, damit sie einen Nachweis für das Finanzamt haben. Außerdem müssen sie die Schenkung wie vereinbart tätigen. Dafür sollten sie ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes eröffnen. Die Eltern sind dann zwar bis zur Volljährigkeit des Kindes verfügungsberechtigt. Sie dürfen aber nicht ohne weiteres auf das verschenkte Kapital und dessen Erträge für eigene Zwecke zurückgreifen.

  • Bei einer Schenkung fällt bis zu einem Betrag von 400.000 Euro je Kind keine Schenkungsteuer an. Eine solche Zuwendung ist alle 10 Jahre steuerfrei möglich. Besitzen beide Elternteile das entsprechende Vermögen, kann sogar jeder Elternteil diesen Vorteil nutzen. Bei frühzeitiger Schenkung mindestens 10 Jahre vor dem Erbfall bleibt die spätere Erbschaft bis zu diesem Freibetrag ebenfalls unbelastet von Erbschaftsteuer.
  • Mit der Übertragung von Kapitalvermögen auf Kinder erzielen die Kinder nun eigene Einnahmen. Solange sie noch minderjährig sind, spielt die Höhe des Einkommens beim Kindergeld und Kinderfreibetrag keine Rolle. Geprüft wird das Einkommen aber bei der beitragsfreien gesetzlichen Krankenversicherung sowie beim BAföG.

Die Übertragung von Sparguthaben, Wertpapieren oder ganzen Depots auf ein Kind ist bankmäßig ganz einfach möglich – und bis 2008 fiel dies dem Finanzamt meistens nicht auf. Seit 2009 ist anscheinend die Gefahr noch geringer geworden, weil Kapitalerträge in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden müssen und das Finanzamt deshalb gar nicht erfährt, wenn Eltern nun weniger Kapitalerträge zu versteuern haben. Doch aufgepasst: Die Finanzämter haben jetzt eine neue Kontrollmöglichkeit:

  • Bei einer Depot- oder Wertpapierübertragung auf eine andere Person wird steuerlich per Gesetz ein entgeltliches Geschäft unterstellt und die Kapitalübertragung wie eine Veräußerung behandelt. Die abgebende Bank ist grundsätzlich verpflichtet, auf einen evtl. Gewinn die Abgeltungsteuer von 25 % einzubehalten (§ 43 Abs. 1 Satz 4 EStG).
  • Die Pflicht zum Einbehalt der Abgeltungsteuer besteht für die Bank allerdings nur dann, wenn der Veräußerungsgewinn tatsächlich steuerpflichtig wäre. Das bedeutet, dass das neue Recht erst auf die Übertragung von Wertpapieren anzuwenden ist, die seit 2009 erworben wurden. Zudem entsteht kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, wenn beispielsweise ein Sparbuch auf das Kind übertragen wird (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl. 2016 I S. 85, Tz. 163).

Beispiel: Herr Steuerle überträgt seiner Tochter Aktien, die er im Jahre 2008 erworben hat. Folge: Die Übertragung stellt (noch) keine steuerpflichtige Veräußerung dar, da es sich um Altbestände handelt.

SteuerGo

Wenn es sich bei der Übertragung eines Depots oder von einzelnen Wertpapieren auf ein Kind um eine Schenkung oder Erbschaft handelt, sollten Sie dies unbedingt der Bank mitteilen. Denn dies gilt als unentgeltliche Übertragung. Dabei behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. Aber die Bank ist verpflichtet, die Schenkung oder Erbschaft dem Finanzamt zu melden (§ 43 Abs. 1 Satz 5 bis 6 EStG).

Falls Sie die Mitteilung über die Schenkung an die Bank versäumen und folglich die Bank die Abgeltungsteuer von 25 % einbehält, haben Sie die Möglichkeit, dies in Ihrer Steuererklärung zu korrigieren. Sie können also die Erklärung, dass es sich um eine Schenkung handelt, mitsamt der Steuerbescheinigung der Bank Ihrer Steuererklärung beifügen. Dann wird die zu Unrecht einbehaltene Abgeltungsteuer auf Ihre Steuerschuld angerechnet und ggf. erstattet.

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