Investmentfonds: Die neue Anlage KAP-INV zur Steuererklärung

Kapitalanleger, die ihre Einkommensteuererklärung für das 2018 erstellen, sehen sich mit zwei neuen Anlagen konfrontiert, nämlich der Anlage KAP-BET und der Anlage KAP-INV. Die Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen. Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorgesehen. Sie gilt zum Beispiel bei Investmentanteilen, die im Ausland verwahrt werden. Sie kann beim Ausfüllen durchaus Probleme bereiten. Erträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind hingegen – wie bisher – in der Anlage KAP einzutragen.

Zum Hintergrund:

  • Zum 1.1.2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom 19.7.2016 in Kraft getreten. Nach bisheriger Rechtslage waren Wertzuwächse bei Investmentanteilen bis zur Veräußerung durch den Anleger steuerfrei, wurden also erst beim Verkauf versteuert. Um auf Anlegerebene einen einheitlichen Übergang auf das neue Besteuerungsrecht zu schaffen, ist für alle Investmentanteile, die vor dem 1.1.2018 angeschafft wurden, aber eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion eingeführt worden. Alle Investmentanteile, die vor 2018 angeschafft wurden, gelten zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als neu angeschafft. Die Veräußerungsfiktion führt aber nicht zu einer sofortigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne oder -verluste. Sie sorgt lediglich dafür, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger zum 31.12.2017 nach den bis dahin geltenden Regeln festgestellt und vermerkt wird. Zu versteuern ist der Gewinn oder Verlust erst in dem Jahr, in dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird.
  • Für Investmentanteile, die vor 2009 erworben wurden, gilt bei der Veräußerungsfiktion (noch) der bisherige Bestandsschutz: Die Wertzuwächse bis zum 31.12.2017 bleiben steuerfrei. Dies gilt auch für Veräußerungen, die noch vor 2018 vorgenommen werden. Alle ab 2018 eintretenden Wertveränderungen sind auch für die Alt-Anteile, die vor 2009 erworben wurden, nach neuem Recht grundsätzlich steuerpflichtig. Um zumindest das Vertrauen der Kleinanleger in die „Ewigkeitsgarantie“ nicht allzu sehr zu enttäuschen, wird ein neuer Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Anleger eingeführt: Die Wertzuwächse ab 2018 bleiben für die Alt-Anteile bis zu diesem Betrag steuerfrei. Aus den genannten Gründen sind seit 2018 gesonderte Angaben zu Investmentfonds erforderlich.

Was ist beim Ausfüllen der KAP-INV zu berücksichtigen?

  • Während bei Fondsanteilen, die bei einer inländischen Bank verwahrt werden, die maßgebenden Werte bekannt sind und das Ausfüllen der Anlage KAP keine allzu großen Probleme bereitet, ist dies bei Fondsanteilen mit Depots im Ausland nicht der Fall. In der Praxis stellt sich also das Problem, dass die Werte nach deutschem Steuerrecht eingetragen werden müssen, diese tatsächlich aber von den ausländischen Banken nicht immer bescheinigt werden. Das heißt, die Werte sind mitunter mühselig selbst zu ermitteln. Dazu suchen Sie aus Ihren Unterlagen die ISIN (Internationale Wertpapier-Kennnummer) heraus und ermitteln unter www.bundesanzeiger.de die entsprechenden Werte.
  • Beachten Sie, dass auch das Heraussuchen der ISIN mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, denn zuweilen haben Fonds für den thesaurierenden Teil eine eigene Kennnummer. Auch Fondsverschmelzungen und -schließungen können zur Verwirrung bei der Ermittlung der ISIN führen. Lassen Sie sich hier ggf. von Ihrem Bankhaus unterstützen. Achten Sie peinlich genau darauf, wann die Fondsanteile erworben worden sind, denn dies ist für die Besteuerung eines späteren Veräußerungsgewinns extrem wichtig. Betreiben Sie insoweit schon heute Beweisvorsorge und sammeln Sie alle wichtigen Unterlagen zum Ankauf und ggf. zum Verkauf von einzelnen Tranchen.

Wichtig: Die Eintragungen zu den Erträgen sowie den Veräußerungsgewinnen und -verlusten in der Anlage KAP-INV erfolgt vor der so genannten Teilfreistellung. Die Teilfreistellung bzw. der steuerfreie Anteil richtet sich nach der Art des Fonds. Steuerfrei sind für Privatanleger bei

  • Aktienfonds: 30 Prozent,
  • Mischfonds: 15 Prozent,
  • offenen Immobilienfonds: 60 Prozent,
  • ausländischen Immobilienfonds: 80 Prozent.

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