Influencer: Steuerguide der Finanzverwaltung

Das Internet hat viele neue Berufe hervorgebracht, unter anderem den des Influencers. Als Influencer werden laut Wikipedia Personen bezeichnet, die „aufgrund ihrer starken Präsenz und ihres hohen Ansehens in sozialen Netzwerken als Träger für Werbung und Vermarktung infrage kommen (sog. Influencer-Marketing).“ Früher wurde auch der Begriff „Multiplikator“ genutzt – das scheint aber im heutigen englischen Sprachgebrauch nicht mehr gängig zu sein.

Jedenfalls müssen auch Influencer zahlreiche steuerliche Vorschriften beachten, wenn sie ihre Tätigkeit selbstständig, wiederholt und vor allem mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben. Wer hingegen nur gelegentlich als Influencer tätig ist, bleibt von der Steuer grundsätzlich verschont, wenn er weniger als 256 EUR im Jahr verdient und vor allem keine Rechnung mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer ausstellt.

Aktuell hat das Finanzministerium Baden-Württemberg einen Steuerguide für Influencer auf seiner Homepage veröffentlicht, den Interessierte herunterladen können. Er ist recht kurz gehalten, aber durchaus geeignet, um einen ersten Überblick über die Besteuerung von Influencern zu erhalten.

Ausführlicher ist übrigens der Frage-Antwort-Katalog (FAQ) zu dem Thema, den das Bayerische Landesamt für Steuern auf seiner Homepage veröffentlicht hat. Dort finden Interessierte zum Beispiel in Kurzform Hinweise, ob und inwieweit sie Gratisprodukte versteuern müssen, die sie zu Test- oder zu Werbezwecken erhalten. Denn anders als viele meinen, führen die überlassenen Produkte als Sachzuwendungen grundsätzlich zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen. ,

Hier geht es zu dem Leitfaden: Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?

Steuererklaerung-Polizei.de

Beachten Sie, dass die Finanzverwaltung zunehmend die sozialen Netzwerke durchforscht, um zu prüfen, wer seine steuerlichen Pflichten vernachlässigt hat. Es wird sogar von Fällen berichtet, in denen sich Finanzbeamte unter falscher Identität Profile bei den bekannten sozialen Netzwerken anlegen, um an nähere Informationen ihrer anschließend erlangten „Kontakte“ zu gelangen.

Und auch das Bayerische Landesamt für Steuern kann sich folgenden Hinweis nicht verkneifen:

„Sollten Sie Ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen, riskieren Sie hier neben der Nachzahlung der nicht bezahlten Steuern beispielsweise hohe Zinszahlungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe.“

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