In den Jahren 2020 und 2021 können Arbeitnehmer und Selbstständige, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag (Homeoffice-Pauschale) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 EUR im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Die Homeoffice-Pauschale darf nur für Tage abgezogen werden, an denen der Steuerzahler seine Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und nicht den Betrieb oder die Behörde aufsucht. Folglich schließen sich die Geltendmachung der Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Fahrtkosten an diesen Tagen eigentlich aus.
Doch was gilt, wenn ein Steuerbürger über eine Monats- oder Jahreskarte des öffentlichen Personennahverkehrs verfügt, die er – normalerweise – ganz überwiegend für die Fahrten zur Arbeit einsetzt? Muss man die Kosten für die Monats- oder Jahreskarte anteilig kürzen, wenn man die Homeoffice-Pauschale geltend macht?
Antwort: Nein, das muss man nicht.
Aktuell hat sich das Finanzministerium Thüringen mit Erlass vom 17.2.2021 (S 1901-2020 Corona-21.15, 30169/2021) wie folgt geäußert:
„Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen.“
Die Auffassung ist offenbar bundeseinheitlich abgestimmt worden, sodass sich Arbeitnehmer und gegebenenfalls auch Selbstständige allgemein in Zeiten von Corona darauf berufen können.