Viele Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, üben ihre berufliche Tätigkeit derzeit zu einem großen Teil zu Hause aus, also im Homeoffice. Doch nicht immer verfügen sie über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird, sondern arbeiten in einer Ecke im Wohnzimmer oder am Küchentisch. In den Corona-Jahren 2020 und 2021 dürfen sie dann immerhin die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Diese Regelung gilt auch für Studenten und Auszubildende.
Bislang etwas weniger bekannt ist, dass die neue Homeoffice-Pauschale auch denjenigen zusteht, die sich im Studium, einer Ausbildung oder einer Weiterbildung befinden und derzeit mehr am heimischen PC lernen als in Vorlesungen oder im Präsenz-Unterricht.
Die Pauschale steht den Betroffenen unabhängig davon zu, ob sie eine Erstausbildung, ein Erststudium, eine Zweitausbildung, ein Aufbaustudium oder eine berufliche Fortbildung absolvieren oder ob sie in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis stehen. In den beiden erstgenannten Fällen wäre die Pauschale bei den Sonderausgaben abzuziehen, in den anderen Fällen bei den Werbungskosten.
Dies ergibt sich analog aus dem BMF-Schreiben vom 2.3.2011 (BStBl 2011 I S. 195, Rz. 24), wonach die Regelung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch im Bereich der Ausbildung, also des Sonderausgabenabzuges, gilt.
Ob sich die neue Homeoffice-Pauschale steuerlich auch auswirkt, steht natürlich auf einem anderen Blatt. Bei den Werbungskosten wirkt sie sich nur aus, wenn alle Kosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Bei den Sonderausgaben ergibt sich eine Steuerminderung nur, wenn auch tatsächlich steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind.
Kommen wir noch kurz zu den weiteren Voraussetzungen der Homeoffice-Pauschale:
- Der Pauschalbetrag von 5 Euro wird (nur) für die Kalendertage gewährt, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt und keine andere Betätigungsstätte aufgesucht wird. Übertragen auf Studierende heißt das: Nur für die Tage, an denen ausschließlich zu Hause gelernt wird, gibt es den Pauschalbetrag. Fährt der Student an einem Tag zusätzlich zu seiner Universität, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Fahrtkosten. Auch Fahrten zu einer Lerngemeinschaft wären für die Pauschale schädlich.
- Das Gesetz sieht keine Einschränkung für den Fall vor, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein Mitbewohner eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 Euro) oder die Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz (5 Euro) abzieht. Wer in einer WG lebt, deren andere Mitbewohner die Pauschale ebenfalls geltend machen, kann „seine“ Pauschale also dennoch abziehen.
- Es spielt auch keine Rolle, ob tatsächlich ein ganzer Tag gelernt wird oder nur einige Stunden.
- Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2020“).
Studierende und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungen sollten die neue Homeoffice-Pauschale geltend machen, wenn bei ihnen nicht die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers vorliegen.
Es ist zu hoffen, dass die Finanzämter keinen allzu hohen Nachweis dafür verlangen, dass tatsächlich zu Hause gelernt worden ist, denn ein solcher Nachweis ist nur schwer zu erbringen. Gegebenenfalls sollten Betroffene das Finanzamt dann auf die Intention des Gesetzgebers aufmerksam machen, das Arbeiten und auch das Lernen zu Hause zu fördern und zur Not einen „Zeugenbeweis“ anbieten.
Hallo,
eine kurze Frage:
Ich arbeite aktuell 4 – 5 Tage von daheim und absolviere eine Weiterbildung, die aktuell leider auch nur online durchgeführt werden kann.
Kann ich für beides (meiner eigentlichen Arbeit und meiner Weiterbildung) nur zusammen 600 Euro angeben?
Oder wird es separat betrachtet mit jeweils 600 Euro?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Alex,
im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2021 können Arbeitnehmer, die zuhause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG und § 52 Abs. 6 Satz 13 EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2020„).
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de