Heimunterbringung: Privat beschäftigte Pflegekraft nicht absetzbar

Aufwendungen für die Beschäftigung einer Pflegekraft zur Versorgung und Betreuung einer pflegebedürftigen oder kranken Person sind grundsätzlich wie Krankheitskosten in voller Höhe als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet. Was aber gilt, wenn eine Person, z.B. die Mutter, pflegebedingt in einem Seniorenheim untergebracht ist, und sie selber oder der Sohn beauftragen gegen Entgelt eine Pflegekraft, die sich im Heim um die Mutter kümmert.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden, dass im Fall einer Heimunterbringung die Kosten einer zusätzlichen privat beschäftigten Pflegekraft nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar sind, sofern kein atypischer Pflegebedarf vorliegt. Denn bei vollstätionärer Unterbringung im Pflegeheim sei der pflegerische Bedarf entsprechend der Pflegestufe sichergestellt. Insofern fehle es an der erforderlichen Angemessenheit (BFH-Urteil vom 30.3.2017, VI R 55/15).

Nach Auffassung der Richter besteht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen den aufgewendeten Personalkosten und dem erforderlichen Aufwand, weil der Seniorin die volle Versorgung im Seniorenheim entsprechend der jeweils festgestellten Pflegestufe zustand. Die Heimkosten abzüglich der zumutbaren Belastung und einer Haushaltsersparnis wurden steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

SteuerGo

Die BFH-Richter weisen auf folgende Möglichkeit hin: Es sei denkbar, dass trotz der Unterbringung in einem Pflegeheim zusätzliche pflegerische Leistungen notwendig sind, die vom Pflegeheim nicht erbracht werden und für die deshalb noch ambulante Pflegekräfte beschäftigt werden müssen. Für diesen Fall hat der Steuerzahler aber nachvollziehbar darzulegen und nachzuweisen, welchen pflegerischen Bedarf er hatte, und dass und warum dieser nicht vom Pflegeheim gedeckt werden konnte.

In Betracht kommt eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG, d.h. Abzug von 20 % der Kosten, höchstens 4 000 EUR, direkt von der Steuerschuld.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder