Haushaltsnahe Dienstleistung: Wann sind Gartenarbeiten begünstigt?

Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen vermindert sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der entsprechenden Kosten; höchstens sind 20 % von 20.000 Euro, also 4.000 Euro abziehbar. Für Handwerkerleistungen rund um den Haushalt sind ebenfalls 20 % der Aufwendungen abzugsfähig, höchstens allerdings 20 % von 6.000 Euro, also 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Wie sieht es aber bei Gartenarbeiten  aus?

Gerade bei Arbeiten im häuslichen Garten stellt sich immer wieder die Frage, ob diese ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung oder als Handwerkerleistung begünstigt sind. Antwort: Ja, die Kosten für die Gartenarbeiten sind prinzipiell abziehbar.

In der Praxis macht die Finanzverwaltung dabei aber einen feinen Unterschied (BMF 26.10.2007, BStBl 2007 I S. 783):

  • Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen rechnen die Beamten im Rahmen von Gartenarbeiten alle üblichen Gartenpflegearbeiten, wie Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten und Ähnliches. Diese sind also bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro begünstigt und mit 20 % abziehbar.
  • Hingegen stellen umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten, Maßnahmen der Gartengestaltung, Anlegen eines Steingartens, Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück usw. „Handwerkerleistungen“ dar. Derartige Arbeitskosten sind jedoch nur bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro begünstigt und mit 20 % abziehbar (§ 35a Abs. 3 EStG). Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung bestätigt (BFH-Urteil vom 13.7.2011, BStBl 2012 II S. 232).

Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Aber: Der Bundesfinanzhof hat im Jahre 2011 bestätigt, dass umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten für die erstmalige Gartenanlage – ebenso wie die Errichtung einer Stützmauer zum Nachbargrundstück – zu den Handwerkerleistungen zu rechnen sind. Ob der Garten neu angelegt wird (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird (Erhaltungsaufwand), ist ohne Belang (BFH-Urteil vom 13.7.2011, BStBl. 2012 II S. 232).

Es gibt allerdings eine ganze Reihe von Grenzfällen, in denen fraglich ist, ob die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen (begrenzt auf 20 % von 20.000 Euro) oder als Handwerkerleistungen (begrenzt auf 20 % von 6.000 Euro) begünstigt sind. Oftmals entbrennt der Streit bei Baumfällarbeiten. Und zugegeben: Es liegt im Auge des Betrachters, ob solche Maßnahmen als „haushaltsnah“ anzusehen sind oder als „Handwerkerleistungen“, die üblicherweise nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Das BFH-Urteil vom 6.5.2010 (VI R 4/09) und auch das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.5.2017 (7 K 7134/15) lassen zwar den Schluss zu, dass solche Arbeiten eher den Handwerkerleistungen zugeordnet werden; ganz eindeutig ist dies jedoch nicht.

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Im Zweifel sollten die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden, sofern die Begünstigung für Handwerkerleistungen bereits ausgeschöpft ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid sollte dann Einspruch eingelegt werden.

 

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Die Finanzverwaltung möchte die Steuervergünstigung nach § 35a EStG nur für Maßnahmen innerhalb der Grundstücksgrenze gewähren und lehnt sie für Maßnahmen außerhalb des Grundstücks ab (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 75, Tz. 15, Anlage 1). Der Bundesfinanzhof hat aber gegen den Fiskus entschieden, dass die Steuervergünstigung nicht auf Leistungen beschränkt ist, die genau innerhalb der Grundstücksgrenzen erbracht werden. Vielmehr ist die erforderliche Verbindung zum Haushalt auch dann noch gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die die Grundstücksgrenze überschreitet und exklusiv dem Grundstück dient (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12 u. VI R 56/12).

Steuerlich abziehbar sind nur reine Arbeitskosten sowie in Rechnung gestellte Fahrt- und Maschinenkosten mitsamt Mehrwertsteuer. Begünstigt sind ebenfalls die Kosten der Entsorgung, allerdings nur, wenn diese als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist (z.B. Grünschnittabfuhr bei Gartenarbeiten), ferner in Rechnung gestellte Kosten für Verbrauchsmittel (wie Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut).

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Um die Steuervergünstigung zu erhalten, müssen Sie sich unbedingt vom Dienstleister eine Rechnung geben lassen, und diese Rechnung dürfen Sie nur mittels Banküberweisung auf dessen Konto begleichen.

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