Gilt ein Taxi gilt als öffentliches Verkehrsmittel?

Für Fahrten zur Arbeit können Sie grundsätzlich 30 Cent pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend machen. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie Bus und Bahn dürfen Sie ebenfalls die Entfernungspauschale abziehen. Falls die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel auf das Kalenderjahr bezogen nachweislich höher sind als die Entfernungspauschale, können Sie aber diese geltend machen. Fraglich ist, ob auch ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt.

Zwar hatte das Finanzgericht Düsseldorf dies mit Urteil vom 8.4.2014 (13 K 339/12 E) bestätigt. Das bedeutet: Taxikosten sind – wie öffentliche Verkehrsmittel – über die Entfernungspauschale hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen absetzbar. Allerdings sind Zweifel aufgekommen, nachdem der Bundesfinanzhof die Frage im Urteil vom 15.11.2016 (VI R 4/15) ausdrücklich offengelassen hatte.

Im Jahre 2018 hatte dann auch das Thüringer FG entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und demnach die vollen Kosten zum Abzug zugelassen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist seinerzeit die Revision zugelassen worden; diese ist aber offenbar seitens der Finanzverwaltung nicht eingelegt worden (Urteil vom 25.9.2018, 3 K 233/18). Die Sache schien damit allgemein erledigt zu sein.

Aktuell hat das Thüringer FG seine damalige Auffassung bestätigt (Urteil vom 22.10.2019, 3 K 490/19). Aber: Dieses Mal ist die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden, so dass dieser nun entscheiden muss (Az. VI R 26/20).

Die Frage lautet: Gilt ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel und können damit die Taxikosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in tatsächlich entstandener Höhe – über die Entfernungspauschale hinaus als Werbungskosten geltend gemacht werden? Das Urteil der Vorinstanz ist leider nicht veröffentlicht worden, so dass an dieser Stelle kurz der Sachverhalt des Jahres 2018 skizziert werden soll.

Der Fall: Der Kläger arbeitet bei einem großen Warenhaus in einer führenden Position. Er kann krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60 %. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm er regelmäßig ein Taxi für den Weg zur Arbeit. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer.

Es fielen Taxikosten von 6.498 Euro an, die er als Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt hingegen erkannte nur die Entfernungspauschale an. Die Klage des Steuerzahlers war erfolgreich. Begründung des FG: Soweit das Gesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln“ spricht, seien dies zunächst nur solche, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, z.B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug. Da auch Taxis insoweit allgemein zugänglich sind und die Norm nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel“ voraussetzt, spreche zumindest der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung zu fassen.

Steuererklaerung-Polizei.de

Berufen Sie sich auf das aktuelle Urteil, wenn das Finanzamt Ihre Taxikosten nicht anerkennen will. Beantragen Sie gegebenenfalls ein Ruhen Ihres Verfahrens, bis der Bundesfinanzhof in der Revision entschieden hat.

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