Fortbildung: Kurse zur Persönlichkeitsbildung als Werbungskosten absetzbar?

Viele Kurse und Lehrgänge, die aus beruflichem Grund absolviert werden, vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten, die auch für die eigene Persönlichkeitsbildung nützlich sind. Besonders gilt dies für psychologisch orientierte Kurse. Genau deshalb wollen die Finanzämter solche Aufwendungen häufig steuerlich nicht anerkennen. In vielen Fällen aber können Sie Ihre Kosten doch erfolgreich als Werbungskosten absetzen. Aufwendungen für persönlichkeitsbildende Kurse sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie ganz über-wiegend beruflich veranlasst sind. Dies kann angenommen werden, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Kurs muss primär auf die spezifischen Bedürfnisse des ausgeübten Berufs ausgerichtet sein.
  • Der Teilnehmerkreis muss homogen sein, d.h. die Kursteilnehmer müssen aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.

Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Aufwendungen für Seminare mit persönlichkeitsbildendem Charakter nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn sie auf die spezifische berufliche Situation des jeweiligen Arbeitnehmers zugeschnitten sind.

Es reiche nicht aus, dass die vermittelten Lerninhalte auch im beruflichen Alltag einsetzbar und der beruflichen Entwicklung förderlich sein können. Insbesondere bei einem inhomogenen Teilnehmerkreis trete der allgemein persönlichkeitsbildende Inhalt einer Fortbildung in den Vordergrund (FG Hamburg vom 20.9.2016, 5 K 28/15).

Der Fall: Ein Bereichsleiter nimmt an den KursenCoaching Ausbildung und Training“ teil. Vermittelt werden u.a. Erkenntnisse eigener Stärken und Schwächen im Umgang mit Geld. „Das Training reicht bis tief in die Wurzeln der persönlichen Beziehung zu Geld, Wohlstand und Reichtum und bietet die Möglichkeit, diese gewinnbringend zu transformieren.

Selbst wenn man schon erfolgreich ist, bietet dieses Geldtraining neue Erkenntnisse und Möglichkeiten, im Umgang mit Geld erfüllt zu leben.“ Das Finanzamt lehnt die Anerkennung der Kosten ab, weil die Kurse nicht primär auf die beruflichen Bedürfnisse zugeschnitten gewesen wären und keine unmittelbare berufliche Relevanz gehabt hätten. Sie hätten überwiegend der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung gedient und seien damit überwiegend privat veranlasst gewesen. Das Finanzgericht hat dies bestätigt.

Natürlich kommen die Erkenntnisse und Befähigungen aus einem psychologisch orientierten Kurs immer auch der eigenen Persönlichkeitsentwicklung zugute. Bei dieser Art der Fortbildung ist der private Nutzungseffekt unvermeidlich, weil er zwangsläufig und untrennbar mit jeder Art psychologisch orientierter Unterrichtung und Übung verbunden ist. Dies ist aber für den Werbungskostenabzug unschädlich, solange die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt (BFH-Urteil vom 17.7.1992, BStBl. 1992 II S. 1036).

SteuerGo

Es ist nicht erforderlich, dass alle Teilnehmer derselben Berufsgruppe angehören. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kursteilnehmer aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben. Der Teilnehmerkreis ist also auch dann als homogen anzusehen, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber in ihren jeweiligen Berufsgruppen Führungspositionen innehaben und aufgrund dieser Leitungsfunktionen an den betreffenden Kursen und Lehrgängen interessiert sind (BFH-Urteile vom 28.8.2008, BStBl. 2009 II S. 106 und 108).

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