Fiskus akzeptiert „mehraktige“ Berufsausbildung

Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Berufsausbildung zum Bankkaufmann und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule.

Bisher kennen wir die Begriffe Erstausbildung und Zweitausbildung – mit gleichen Voraussetzungen, aber jeweils unterschiedlichen Auswirkungen für das Kindergeld und den Werbungskostenabzug:

  • Kindergeld bei den Eltern: Während der Erstausbildung werden Kindergeld und Steuerfreibeträge ohne Einschränkung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Das Einkommen des Kindes spielt jedenfalls seit 2012 keine Rolle mehr. Für die Zweitausbildung gibt es die Vergünstigungen jedoch nur dann, wenn das Kind neben dem Studium sowie in der Wartezeit oder Übergangszeit keine Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Wochenstunden ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG)
  • Steuerabzug beim Kind: Kosten für die Erstausbildung kann das Kind nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonder-ausgaben absetzen, falls diese außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre) stattfindet. Für weitere Bildungsmaßnahmen nach dem ersten Berufsabschluss sind die Aufwendungen unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar. Anders als beim Sonderausgabenabzug werden die Werbungskosten auf das jeweils folgende Jahr vorgetragen und führen schließlich im ersten Berufsjahr zu einer erfreulich hohen Steuererstattung (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

(1) Umstritten war bisher, was genau eine „richtige“ Erstausbildung ist, damit danach die Kosten einer Zweitausbildung unbegrenzt als Werbungskosten anerkannt werden. Dieser Streit ist seit Jahresbeginn 2015 durch eine gesetzliche Regelung geklärt: Bedingung für den unbegrenzten Werbungskostenabzug der Zweitausbildung ist nun, dass die Erstausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird (§ 9 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Demgegenüber hatte der Bundesfinanzhof eine Berufsausbildung als vollwertig anerkannt, wenn sie Berufswissen vermittelt und dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Es komme nicht darauf an, ob die Ausbildung in einem Ausbildungsdienstverhältnis absolviert wird oder mindestens zwei Jahre dauert (BFH-Urteil vom 27.10.2011, VI R 52/10; BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12).

(2) Im Jahre 2015 hat der Bundesfinanzhof den Begriff der Erstausbildung – trotz der neuen Gesetzesregelung ab 2015(!) – enorm ausgeweitet und den Begriff der „mehraktigen“ Ausbildung erfunden: So stellen mehrere Ausbildungsmaßnahmen eine einheitliche Erstausbildung dar, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander aufbauen, bis das Kind sein angestrebtes Berufsziel erreicht hat.

Als Erstausbildung gilt demnach eine Lehre mitsamt anschließendem Besuch der Fachoberschule zur Erlangung des Fachabiturs und das weiterführende Studium an der Fachhochschule. Nach bisherigem Verständnis ist die Erstausbildung mit der Lehre abgeschlossen (BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 27/14).

Das neue BFH-Urteil bezieht sich nur auf das Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für die Eltern. Damit weicht es jedoch erheblich von der neuen Gesetzesregelung beim Werbungskostenabzug für das Kind ab.

Aktuell hat der Fiskus bekannt gegeben, dass er die neue BFH-Rechtsprechung zur „mehraktigen“ Ausbildung akzeptiert. Damit wird’s nun komplizierter. Auch wenn mit der „mehraktigen“ Ausbildung der Begriff der Erstausbildung für Zwecke des Kindergelds und Kinderfreibetrags ganz erheblich ausgeweitet wird, so bleibt der Begriff der Erstausbildung für Zwecke des Werbungskostenabzugs unberührt. In der Praxis muss jetzt aufwendig geprüft werden, ob die verschiedenen Ausbildungsmaßnahmen zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Streitfragen sind vorprogrammiert (BMF-Schreiben vom 8.2.2016, BStBl. 2016 I S. 226).

  • Für die Eltern ist vorteilhaft, dass eine Berufsausbildung möglichst lange als Erstausbildung beurteilt wird. Denn dann besteht Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, ohne dass es darauf an-kommt, ob das Kind in dieser Zeit – einschließlich der Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz sowie einer Über-gangszeit – eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
  • Für das Kind ist vorteilhaft, dass es nach dem ersten Berufsabschluss seine Kosten für die weiterführende Ausbildung in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen kann. Dies ist der Fall, wenn die Erstausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mindestens 12 Monate in Vollzeit gedauert hat und mit einer Prü-fung abgeschlossen wurde (§ 9 Abs. 6 EStG).

SteuerGo

Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich klargestellt, dass die kindergeldrechtliche Rechtsprechung (ab 2015 und im Übrigen auf alle offenen Fälle) anzuwenden ist und es dabei unerheblich ist, ob die Berufsausbildung bzw. das Studium die besonderen Voraussetzungen für eine Erstausbildung gemäß § 9 Abs. 6 EStG erfüllen. Folglich wird nun der Gleichklang der „Erstausbildung“ beim Kindergeld und beim Werbungskostenabzug durchbrochen (so auch BT-Drucksache 18/8127 vom 15.4.2016, Frage 41).

Erst wenn die für das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel geeigneten Grundlagen erreicht sind, stellt eine weitere Ausbildung eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung dar. Falls das angestrebte Berufsziel keinen weiterführenden Abschluss voraussetzt, handelt es sich bei weiteren Ausbildungsmaßnahmen nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung um eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung.

Das bedeutet: Das Kind wird nur dann steuerlich berücksichtigt (mittels Kindergeld oder Kinderfreibeträgen), wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder die Erwerbstätigkeit weniger als 20 Wochenstunden beträgt oder es sich bei der Ausbildungsmaßnahme um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt (BFH-Urteil vom 23.6.2015, III R 37/14).

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder