Firmenwagen: Wie selbst gezahlte Kfz-Kosten berücksichtigt werden

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzen darf, muss den privaten Nutzungswert entweder nach der 1 %-Pauschalmethode oder nach der Fahrtenbuchmethode als geldwerten Vorteil versteuern. In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Mitarbeiter bestimmte laufende Betriebskosten des Firmenwagens selber tragen.

Insbesondere Treibstoffkosten, Wagenpflege, Garagenkosten gehören zu den laufenden Betriebskosten, die Mitarbeiter selbst bezahlen. Manchmal sind auch weitere Kosten zu übernehmen: Wartungs- und Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Versicherungsbeiträge, Stellplatzmiete, Ausgaben für Anwohnerparkberechtigungen, Ladestrom.

Seit 2017 hat sich aufgrund eines neuen BFH-Urteils die Rechtslage für Arbeitnehmer erheblich verbessert: Anders als bisher können nun die selbst getragenen Kfz-Kosten auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden und so den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil vermindern (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Die Finanzverwaltung akzeptiert die neue Regelung zugunsten der Steuerzahler (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, IV C 5-S 2334/11/10004-02, Tz. 4). Nun kann es vorkommen, dass die Eigenleistungen sogar höher sind als der private Nutzungswert. Ist der negative Betrag dann als Werbungskosten absetzbar?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der steuerpflichtige „geldwerte Vorteil“ für die private Nutzung des Firmenwagens durch Eigenleistungen des Arbeitnehmers lediglich bis zu einem Betrag von 0 Euro gemindert werden kann. Ein „geldwerter Nachteil“ kann nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungswert übersteigen. Ein verbleibender „Restbetrag“ bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden und er stellt auch keinen negativen Arbeitslohn dar. Dies gilt sowohl bei der 1 %-Pauschal- als auch bei der Fahrtenbuchmethode (Beschluss vom 15.1.2018, VI B 77/17; so ebenfalls BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 49/14).

Beispiel: Herr Steuerle zahlt für die Privatnutzung seines Firmenwagens die laufenden Betriebskosten selber und kommt auf einen Betrag von 7.200 Euro im Jahr.

Firmenwagen: Wie selbst gezahlte Kfz-Kosten berücksichtigt werden

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Falls Sie für Ihren Firmenwagen die Benzinkosten und andere Kosten selber zahlen müssen, nehmen Sie eine Korrektur des vom Arbeitgeber versteuerten Nutzungswerts vor. Doch aufgepasst: Das Finanzamt lässt eine Minderung des Nutzungswerts nur dann zu, wenn Sie die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darlegen und auch nachweisen! Mehr dazu in dem Beitrag: Firmenwagen: Korrektur des versteuerten Nutzungswerts.