Firmenfahrrad: Erwerb nach Ende des Leasingvertrages

Immer mehr Firmen überlassen ihren Mitarbeitern Elektro-Fahrräder für die Fahrten zur Arbeit und auch zur privaten Nutzung. Für die private Nutzungsmöglichkeit muss seit 2012 ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Meist wird das Firmenfahrrad geleast und der Arbeitgeber zahlt Leasingraten, Versicherung und Wartung für das Rad. Oft auch finanziert der Arbeitnehmer im Wege der Gehaltsumwandlung die Leasingrate. Dadurch sinkt sein zu versteuerndes Einkommen, und der Arbeitgeber spart auf diese Weise Lohnnebenkosten.

Die Anbieter von Firmenfahrrädern werben damit, dass der Mitarbeiter nach Ablauf der Leasing-Laufzeit das Firmenrad zu günstigen Konditionen erwerben kann, meist gar nur für zehn Prozent des Neupreises. Der niedrige Kaufpreis ist bereits in den Leasingraten berücksichtigt. Ein typischer Leasingvertrag läuft 36 Monate, danach ist das Fahrrad im Regelfall noch die Hälfte wert.

Wenn der Mitarbeiter das Rad allerdings nur für 10 % des Werts kauft, entsteht ein Steuervorteil von 40 % – allerdings gegenüber dem Leasingunternehmen, nicht gegenüber dem Arbeitgeber. Kann dieser Vorteil tatsächlich am Finanzamt vorbei eingestrichen werden?

Beispiel: Das Web-Portal Mein-Dienstrad.de schreibt: „Nach Ende der Leasinglaufzeit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Rad zu einem Restwert von zehn Prozent vom Kaufpreis zu erwerben. Ein Kaufangebot kann aber aus steuerrechtlichen Gründen nicht vertraglich zugesichert werden, da sich dann nicht um Leasing, sondern um einen Mietkauf handeln würde.“

Aktuell ist dieses sehr vorteilhafte Gestaltungsmodell auch dem Fiskus aufgefallen – und sofort gibt es eine entsprechende Anweisung zur Unterbindung: Erwirbt der Arbeitnehmer bei Beendigung der Überlassung das von ihm genutzte Leasingfahrrad zu einem geringeren Preis als dessen Geldwert, muss der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite versteuert werden und unterliegt auch der Sozialversicherung (OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.5.2017, Kurzinfo LSt).

  • Es handelt sich bei dem Preisvorteil um Arbeitslohn, weil der Preisvorteil im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Denn durch die Leasingvereinbarungen hat der Arbeitgeber an seiner Verschaffung aktiv mitgewirkt, auch wenn der Arbeitnehmer keinen vertraglichen Anspruch auf den Fahrradkauf und einen Preisvorteil hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Leasingnehmer ist oder ob ein Andienungsrecht bzw. eine Kaufoption vereinbart ist.
  • Die Finanzverwaltung ist damit einverstanden, den Endpreis eines (Elektro-)Fahrrades, das dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses nach 36 Monaten der Nutzungsdauer überlassen wird, aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrades einschließlich der USt anzusetzen.
  • Keinesfalls aber will der Fiskus einen Restwert von lediglich 10 % des Kaufpreises akzeptieren, es sei denn, der niedrigere Restwert wird im Einzelfall in geeigneter Weise nachgewiesen.

Hinweis

Die klare Anweisung der Finanzverwaltung gilt auch für die zurückliegenden Jahre. Viele Arbeitgeber aber haben bislang den Preisvorteil beim Erwerb des Firmenrads nicht als Arbeitslohn versteuert. Daher werden nun die Diensträder bei Betriebsprüfungen ins Visier der Prüfer geraten.

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