Fahrtkostenerstattungen an Kinder sind keine Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr (§ 35a EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird. Dienstleistungen von Partnern und Kindern können grundsätzlich nicht abgezogen werden, auch wenn diese für ihre Leistungen ein Entgelt erhalten, denn es handelt sich in der Regel um familiäre Verpflichtungen, die einem Vertrag nicht „zugänglich“ sind.

Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn Sohn oder Tochter nicht in Ihrem Haushalt leben. Dann muss die Dienstleistung aber in einem zivilrechtlich einwandfreien Vertrag geregelt werden, zum Beispiel für Gartenarbeiten, und zwar so, wie es auch unter fremden Dritten üblich wäre. Zudem muss eine Rechnung vorliegen und der Betrag ist auf das Konto des „Leistenden“ zu überweisen.

Aktuell hat das FG des Saarlandes entschieden, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht gewährt wird, wenn ein Kind die Wohnung eines Elternteils reinigt, ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich ist und dafür nachweislich (nur) Fahrtkostenerstattungen erhält ((Urteil vom 15.2.2019, 1 K 1105/17).

Der Fall: Die verwitwete Mutter beantragte in ihrer Steuererklärung eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG). Sie begehrte den Abzug von Fahrtkostenerstattungen in Höhe von monatlich 180 Euro (2.160 Euro p.a.), welche sie an ihre Tochter überwies. Die Tochter reinigte wöchentlich die Wohnung der Mutter und war ihr bei den notwendigen Einkäufen behilflich. Eine Vergütung – neben den Fahrkostenerstattungen – erhielt die Tochter nicht. Finanzamt und Finanzgericht verweigerten jedoch den Abzug der Kosten.

Begründung: Der Gesetzgeber wolle nur Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern fördern, die entgeltliche Leistungen erbringen. Das Gericht schließe sich insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung an, die nur Leistungen von Dienstleistungsagenturen oder selbständigen Dienstleistern begünstigen will (BMF-Schreiben vom 9.11.2016 BStBl I 2016, S. 1213 Rz.11). Die alleinige Begünstigung von Fahrtkostenerstattungen an unentgeltlich Handelnde würde dem Gesetzeszweck nicht gerecht.

Leistungen, die auf Grund familienrechtlicher Verpflichtung zu erbringen sind, sowie solche aus Gefälligkeit im Familienverbund, sind nicht begünstigt. Allenfalls Leistungen, die nicht auf einer familienrechtlichen Grundlage erbracht werden, können abziehbar sein. Allerdings müsse auch eine solche Vereinbarung unter Angehörigen – wenn sie überhaupt anzuerkennen sei – inhaltlich dem entsprechen, was auch bei Vereinbarungen unter Fremden üblich ist.

Vorliegend halte die Vereinbarung zwischen der Mutter und ihrer Tochter einem Fremdvergleich nicht stand. Denn eine dauerhafte unentgeltliche Dienstleistung bei der Hilfe im Haushalt würde ein fremder Dritter nicht leisten. Für derartige Leistungen (z. B. Reinigung der Wohnung) ist ein Markt vorhanden, auf dem es zahlreiche Anbieter gibt, die regelmäßig ein Entgelt verlangen.

An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Tochter von der Klägerin monatlich Fahrtkostenerstattungen überwiesen wurden. Der Fahrtkostenersatz stelle die Erstattung von Auslagen und nicht die Vergütung für die eigentliche Arbeitsleistung dar. Fahrtkostenersatz erhalte ein gewerblicher Anbieter (wie etwa auch ein Handwerker) in aller Regel obendrein.

Steuererklaerung-Polizei.de

Es kann seitens Sohn oder Tochter dennoch nicht schaden, die Fahrten aufzulisten, denn eventuell geht es später einmal um die Höhe der Erbschaftsteuer. Diese wiederum kann durch Pflegeleistungen bzw. durch den Pflegefreibetrag gemindert werden. Zu den Pflegeleistungen in diesem Sinne zählt auch die hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung).

Eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus (BFH-Urteil vom 10.5.2017, II R 37/15).

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