Existenzgründer: Keine freiwillige Arbeitslosenversicherung wegen einer Sperrzeit

Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich auf Antrag freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiter zu versichern (§ 28a SGB III). So haben Sie die Chance, sich für wenig Geld ordentliche Leistungen für den Fall zu erhalten, dass plötzlich die Aufträge wegbrechen, sie ihren Betrieb schließen und die Selbstständigkeit aufgeben müssen.

Die freiwillige Weiterversicherung ist möglich, wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (Arbeitsverhältnis) standen oder unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld) bezogen haben.

Was aber gilt, wenn wegen eigener Kündigung bzw. freiwilliger Aufgabe der Beschäftigung für den Bezug von Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit verhängt wurde und folglich der Anspruch auf Arbeitslosengeld „unmittelbar“ vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ruht?

Aktuell hat das Bundessozialgericht entschieden, dass bei einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I wegen einer Sperrzeit kein Anspruch auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 28a SGB III besteht. In diesem Fall wird Arbeitslosengeld nicht „unmittelbar“ vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bezogen. Zudem wird eine Leistung nur dann „bezogen“, wenn sie auch tatsächlich gezahlt wird (BSG-Urteil vom 7.4.2016, B 5 AL 1/15 R).

Von der Weiterversicherung sollen nur die Personen profitieren, die der Versichertengemeinschaft bereits in der Vergangenheit angehört haben. Dies zeigt, dass nur Personen mit einer besonders engen Beziehung zur Arbeitslosenversicherung begünstigt werden sollten. Eine enge Beziehung kann aber gerade nicht angenommen werden, wenn sich ein Arbeitnehmer durch die freiwillige Aufgabe der Beschäftigung und die daraus resultierende Sperrzeit von der Versichertengemeinschaft entfernt hat.

I N F O

SteuerGo: Aufgrund dieses BSG-Urteils ist zu empfehlen, eine verhängte Sperrfrist abzuwarten, danach Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen und erst dann eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, um so in den Genuss der Weiterversicherungsberechtigung zu gelangen.

 

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