Erziehungsrente: Weitgehend unbekannt aber wertvoll

Viele Geschiedene mit minderjährigen Kindern wissen nicht, dass sie nach dem Tode des Ex-Gatten Anspruch auf eine spezielle Rente haben: die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI). Diese Rentenart ist ein Mauerblümchen unter den gesetzlichen Renten, weithin unbekannt und doch im Bedarfsfall so hilfreich. Sie soll vor allem geschiedenen Frauen, die Kinder großziehen, nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners die wegfallenden Unterhaltszahlungen ausgleichen.

Ziel der Erziehungsrente ist die finanzielle Absicherung des überlebenden Ehegatten, solange die Kinder noch im Haus leben. Damit ist sie ein Ersatz für den weggefallenen Unterhalt.

Die Erziehungsrente ist – ebenso wie andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – mit dem hohen Besteuerungsanteil steuerpflichtig (gemäß § 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Beispielsweise beträgt bei Rentenbeginn im Jahre 2018 der Besteuerungsanteil 76 %. Er steigt für jeden neuen Rentenjahrgang um jeweils 2 Prozentpunkte jährlich. Bis 2004 war die Erziehungsrente als zeitlich befristete (abgekürzte) Leibrente lediglich mit dem sehr günstigen „besonderen Ertragsanteil“ gemäß § 55 EStDV zu versteuern.

Die rigide Besteuerung erscheint aus mehreren Gründen ungerecht: Die Erziehungsrente stellt einen Ersatz von Unterhalt dar, der aus sozialen Gründen gezahlt wird, weil der Vater der Kinder verstorben ist. Die Rente endet mit Erreichen des 18. Lebensjahres der Kinder und ist mit einer Altersrente nicht vergleichbar. Sie soll eine soziale Härte ausgleichen, die in der Alleinerziehung der Kinder und in der nur verminderten Erwerbsmöglichkeit begründet ist. Wird die Rente besteuert, kommt dies einer Rentenkürzung gleich. Zudem sind Unterhaltsersatz- oder Schadensersatzrenten nach § 844 Abs. 2 BGB vollkommen steuerfrei, weil sie den durch das schädigende Ereignis entfallenden Unterhaltsanspruch ausgleichen.

Aber der Bundesfinanzhof hat die Rechtsauffassung des Fiskus bestätigt, dass Erziehungsrenten tatsächlich mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig sind und die Regelung verfassungsgemäß ist. Diese Besteuerung gelte für alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und somit auch für die Erziehungsrente. Die Erziehungsrente habe zwar eine Unterhaltsersatzfunktion, jedoch handele es sich nicht um eine steuerfreie Schadensersatz- oder Unterhaltsrente wie in § 844 Abs. 2 BGB (BFH-Urteil vom 19.8.2013, X R 35/11).

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Mit dem Besteuerungsanteil wird die Rente im Jahr des Rentenbeginns und im zweiten Rentenbezugsjahr besteuert. Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens unverändert steuerfrei bleibt. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 EUR steuerpflichtig.

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