Erstmalige Berufsausbildung: Was Eltern wissen sollten

Die erstmalige Berufsausbildung ist steuerlich und in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld von großer Bedeutung. Zum einen können die Ausbildungskosten nur begrenzt bis zu 6.000 EUR als Sonderausgaben und nicht unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die Ausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 6 EStG). Zum anderen besteht während der Erstausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG).

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird Kindergeld nur dann weitergezahlt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis wären jedoch unschädlich. Die Frage ist: Was genau gilt als Erstausbildung?

Ausbildungskosten und Werbungskostenabzug

Im Hinblick auf den Werbungskostenabzug gilt seit 2015, dass eine „richtige“ Berufsausbildung nur dann vorliegt, wenn die Ausbildung mindestens zwölf Monate in Vollzeit dauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Nur nach dieser Erstausbildung können Kosten einer weiteren Ausbildung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine kurze Ausbildung, wie die sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen eines Freiwilligendienstes, stellt somit keine erstmalige Berufsausbildung dar.

Kindergeld und Erstausbildung

Hinsichtlich des Kindergeldanspruchs ist der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung weiter gefasst. Für einen Beruf wird ausgebildet, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich darauf ernstlich vorbereitet (§ 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Hierzu zählen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für den angestrebten Beruf dienen, auch wenn sie nicht in einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind.

Aktuelle Rechtsprechung zur erstmaligen Berufsausbildung

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass der Begriff der „erstmaligen Berufsausbildung“ im Rahmen des Kindergeldes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) keine Mindestdauer von zwölf Monaten erfordert. Eine Ausbildung, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes absolviert wird, wie beispielsweise die Ausbildung zum Rettungshelfer, kann als Erstausbildung für den Kindergeldanspruch gelten, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs erfüllt (FG Münster vom 6.6.2024, 13 K 1080/23 Kg).

Die Finanzrichter argumentieren, dass die Begriffe der „Erstausbildung“ in den unterschiedlichen Paragrafen des EStG aufgrund der verschiedenen Regelungszwecke unterschiedlich auszulegen sind. Während es beim Kindergeld vor allem um die wirtschaftliche Abhängigkeit des Kindes geht, steht beim Werbungskostenabzug die Frage im Vordergrund, ob die Ausbildungskosten als beruflich veranlasst gelten.

Fazit

Die Abgrenzung der erstmaligen Berufsausbildung hat wesentliche Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug und den Kindergeldanspruch. Eine Ausbildung muss mindestens zwölf Monate dauern, um steuerlich als Erstausbildung für den Werbungskostenabzug anerkannt zu werden. Für das Kindergeld hingegen reicht eine weniger umfassende Ausbildung aus, um den Anspruch zu sichern.

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