Erhöhung der Umzugskostenpauschale

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag – der sogenannten Umzugskostenpauschale – geltend gemacht werden (§ 10 BUKG).

  • Zum 1.6.2020 wurde die Umzugskostenpauschale grundlegend geändert. Seitdem wird nicht mehr unterschieden zwischen Verheirateten und Ledigen, sondern es gibt nur noch eine einheitliche Pauschale für den Berechtigten. Der Ehegatte oder der Lebenspartner zählen nun – wie schon bisher die Kinder und andere haushaltszugehörige Personen – zu den „weiteren Personen“ und werden mit einem Erhöhungsbetrag berücksichtigt.
  • Personen, die entweder vor oder nach dem Umzug keine Wohnung eingerichtet haben, erhalten nur eine verminderte Pauschale. Auch hier knüpft die Pauschale an den umziehenden Berechtigten selbst an und nicht an seinen Familienstand.

Aktuell werden zum 1.3.2024 die Umzugskostenpauschalen für beruflich veranlasste Umzüge erhöht (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, IV C 5 – S 2353/20/10004:003).

So hoch ist die Umzugskostenpauschale 
Die Umzugskostenpauschale beträgt 1.4.2021

– 31.3.2022

1.4.2022

– 29.2.2024

ab 1.3.2024

 

– für Berechtigte (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BUKG) 870 Euro 886 Euro 964 Euro
-für jede andere Person, wie Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BUKG) 580 Euro

 

 

590 Euro

 

 

643 Euro

 

 

-für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben (§ 10 Abs. 2 BUKG) 174 Euro

 

 

177 Euro

 

 

193 Euro

 

 

Steuererklaerung-Polizei.de

Folgende Feinheit sollten Sie noch kennen: Bei Umzügen ab dem 1.6.2020 ist für die Ermittlung der Pauschalen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich.

Benötigen die Kinder nach einem beruflich veranlassten Umzug Nachhilfeunterricht, sind die Kosten dafür bis zu einem Höchstbetrag als Werbungskosten absetzbar. Auch dieser Höchstbetrag wird zum 1.3.2024 angehoben.

So hoch ist der Höchstbetrag für Unterrichtskosten je Kind 
Umzug als Werbungskosten absetzbar
01.06.2020 – 31.03.2021

01.04.2021 – 31.03.2022

01.04.2022 – 29.02.2024

ab 01.03.2024 

1.146 Euro

1.160 Euro

1.181 Euro

1.286 Euro

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder