Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Kein zeitanteiliger Abzug im Heiratsjahr

Alleinerziehende, zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört und für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, haben Anspruch auf einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Vorausgesetzt in dem Haushalt lebt keine andere erwachsene Person (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der „echt“ Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich einem Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.

Aktuell hat das c entschieden, dass die Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag nicht zu gewähren ist, wenn ein Steuerpflichtiger heiratet und mit seinem Ehegatten die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung, also den Splittingtarif, erfüllt. Der Entlastungsbetrag ist auch nicht zeitanteilig für die Monate bis zur Eheschließung zu gewähren (Urteil vom 27.11. 2020, 9 K 3275/18).

Der Fall: Frau A, alleinerziehend, heiratet am 17.12.2015 Herrn B, ebenfalls alleinerziehend. Am selben Tag ziehen die Ehegatten in eine gemeinsame Wohnung. Bei Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 wählen sie die Zusammenveranlagung und beantragen für ihre Kinder jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Doch das Finanzamt verweigert die Entlastungsbeträge, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens gegeben sind. Dass die Eheschließung im vorliegenden Fall erst Mitte Dezember erfolgt sei, spiele keine Rolle. Das Finanzgericht bestätigt die Auffassung des Finanzamts.

Begründung: Allein die Tatsache, dass die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung zu irgendeinem Zeitpunkt im Veranlagungsjahr erfüllt sind, ist für die Gewährung des Entlastungsbetrages schädlich. Unabhängig von der tatsächlichen Wahl dieser Veranlagungsart ist daher im Jahr der Eheschließung auch eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages nicht möglich.

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Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor. Das Aktenzeichen lautet: III R 57/20. In ähnlichen Fällen sollten Sie Einspruch gegen ablehnende Steuerbescheide einlegen und ein Ruhen Ihres eigenen Verfahrens beantragen. Unabhängig davon gilt: Zuweilen ist zu hören, man möge doch am besten noch im Dezember heiraten und zusammenziehen, um den Splittingtarif zu erhalten. Angesichts des stark erhöhten Entlastungsbetrages für Alleinerziehende, der bei einer Heirat verloren gehen kann, gehört diese Empfehlung aber auf den Prüfstand. Doch um Missverständnisse zu vermeiden: Niemand, der heiraten möchte, sollte sich aus rein fiskalischen Erwägungen von der Eheschließung abhalten lassen – Geld ist nicht alles!

 

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Beim Bundesfinanzhof liegt eine weitere Revision zum Thema „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ vor. Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass im Trennungsjahr der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren ist, sofern die Einzelveranlagung gewählt wird. Die Finanzverwaltung will das Urteil allerdings nicht akzeptieren (Urteil vom 18.2.2020, 13 K 182/19, Revision III R 17/20).

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