Energiepreispauschale für Studierende: Fragen-Antworten-Katalog

Eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben im September 2022 Erwerbstätige und im Dezember 2022 Rentner und Pensionäre erhalten. Nun kommen auch die Studierenden dran. Im Jahre 2023 werden die Studierenden und Fachschüler eine einmalige Energiepreispauschale bekommen – allerdings nur in Höhe von 200 Euro. Studierende und Fachschüler können die Pauschale bis spätestens 30.9.2023 beantragen („Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG“ vom 16.12.2022).

Aktuell wurde ein Fragen-Antworten-Katalog (FAQs) zur Energiepreispauschale für Studierende veröffentlicht.

Sie finden die FAQs auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Hier einige Auszüge:

 

Frage: Erhalten alle Studierenden die Einmalzahlung?

Antwort: Ja. Alle Studierenden, die zum 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen. Das sind derzeit etwa 2,95 Millionen Studierende. Dazu zählen auch Promotionsstudierende.

 

Frage: Haben ausländische Studierende einen Anspruch auf die Einmalzahlung?

Antwort: Ja, auch ausländische Studierende, die in Deutschland wohnen und zum 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind, können die Einmalzahlung beantragen.

 

Frage: Bekommen auch Teilzeitstudierende, Promotionsstudierende, Studierende in einem Urlaubssemester oder Studierende in einem dualen Studium die Einmalzahlung?

Antwort: Ja. Auch für sie gilt: Wer zum 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert ist, kann die Einmalzahlung beantragen.

 

Frage: Was gilt für Fachschülerinnen und Fachschüler?

Antwort: Anspruchsberechtigt sind auch die etwa 450.000 Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses, wenn sie zum Stichtag an einer Ausbildungsstätte in Deutschland angemeldet sind.

 

Frage: Bekommen auch erwerbstätige Studierende die Einmalzahlung, die bereits die Energiepauschale von 300 Euro für Arbeitnehmer erhalten haben?

Antwort: Ja. Anspruch haben alle Studierenden, die zum 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind.

 

Frage: Wird die Einmalzahlung besteuert?

Antwort: Die Einmalzahlung wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein. Sie soll darüber hinaus keine Berücksichtigung bei der Kostenheranziehung in der Kinder- und Jugendhilfe finden und unpfändbar sein.

 

Steuererklaerung-Polizei.de

Die Auszahlung soll zu Beginn dieses Jahres starten, also noch in diesem Winter. Allerdings ist die dafür erforderliche digitale Plattform noch nicht vorhanden.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder