Wenn Sie einen Einspruch gegen den Kindergeldbescheid einlegen wollen, gibt es einiges zu beachten. Daher ist es oft sinnvoll, sich Hilfe bei einem Steuerberater oder Rechtsanwalt zu suchen. In bestimmten Fällen können Sie sogar die Rechnung des Steuerberaters an die Familienkasse weiterreichen.
Für die Einsprüche im sog. außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gilt der Grundsatz der Kostenneutralität. Das bedeutet, dass das Finanzamt keine Gebühren für die Überprüfung verlangt und Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung Ihrer Auslagen haben. Aber es gibt auch Fälle, in denen Sie die Rechnung des Steuerberaters an das Finanzamt weiterreichen können. Das gilt dann, wenn der Finanzbeamte seine Amtspflichten verletzt hat und deshalb ein Fall von Amtshaftung nach § 839 BGB vorliegt.
Es gibt noch eine weitere besondere Regelung zur Kostenerstattung bei einem Einspruch gegen den Kindergeldbescheid. In § 77 EStG ist geregelt, dass die Familienkasse die Kosten eines Einspruchs durch einen Steuerberater zu erstatten hat, wenn der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich und die Einschaltung des Steuerberaters notwendig war.
Allerdings sind Aufwendungen, die durch eigenes Verschulden entstanden sind, selber zu tragen. Diese Ausnahmeregelung in einem Steuergesetz ist lt. Gesetzesbegründung wegen der entsprechenden Vorschrift im Sozialversicherungsrecht (§ 63 SGB X) eingefügt worden. Dadurch soll eine Schlechterstellung der Kindergeldberechtigten vermieden werden.
Keine Erstattung der Steuerberater- oder Rechtsanwaltskosten
Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Kindergeldempfänger von der Familienkasse keine Erstattung seiner Steuerberater- oder Rechtsanwaltskosten verlangen kann. In dem Fall hatte der Kläger erst im Einspruchsverfahren Unterlagen vorlegt, die er schon früher hätte vorlegen können. Die Familienkasse müsse die Gebühren oder Auslagen eines Anwalts nur dann erstatten, wenn seine Beauftragung notwendig gewesen ist. Dies sei nicht der Fall, wenn erforderliche Unterlagen schuldhaft verspätet erst im Einspruchsverfahren vorgelegt werden (FG Rheinland-Pfalz vom 2.6.2016, 6 K 1816/15).
Der Fall: Nach dem Abitur seiner Tochter teilte der Vater der Familienkasse mit, dass sich seine Tochter im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses in Spanien aufhalte und einen Studienplatz suche. Da der Vater trotz mehrfacher Aufforderungen der Familienkasse dafür keine entsprechenden Nachweise vorlegte, wurde die Festsetzung des Kindesgelds im Kindergeldbescheid vom Januar 2015 aufgehoben. Dagegen legte der Vater – vertreten durch einen Rechtsanwalt – Einspruch ein. Die Familienkasse forderte erneut entsprechende Nachweis. Daraufhin hat der Vater im April 2015 eine Studienbescheinigung vorgelegt. Aus dieser ging hervor, dass seine Tochter sich bereits im September 2014 an der Hochschule Trier eingeschrieben hatte.
Daraufhin half die Familienkasse dem Einspruch ab und gewährte ab Oktober 2014 Kindergeld. Die Erstattung der Anwaltskosten lehnte die Familienkasse allerdings mit der Begründung ab, dass die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen (Studienbescheinigung) erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.
Zu Recht – wie das Finanzgericht jetzt entschieden hat. Hier liegt ein Verschulden des Vaters vor.