Einen Monat lang haben Steuerzahler in Deutschland Zeit, einen Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Mehr als zwei Drittel der Einsprüche waren für die Steuerzahler – zumindest teilweise – erfolgreich! Haben Sie Ihren Bescheid endlich erhalten, sollten dieser in jedem Fall genau geprüft und nach Fehlern untersucht werden. Den Einkommenssteuerbescheid einfach ohne gründliche Prüfung abzuheften, ist meistens keine gute Idee.
Achten Sie bei der Prüfung Ihres Steuerbescheids insbesondere auf die „Erläuterung zur Festsetzung„. In dem Fließtext am Ende des Bescheids, muss das Finanzamt angeben, wenn und warum es bestimmte Aufwendungen oder Sonderausgaben nicht anerkannt hat! Leider sind hier manche Formulierung in „Beamtendeutsch“ gehalten und manchmal schwer zu verstehen. Wenn Sie etwas nicht verstehen, kann es daher durchaus hilfreich sein, einfach bei dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch nachzufragen und eine mündliche Erläuterung einzufordern.
Haben Sie einen Fehler gefunden oder versehentlich selbst bei der Abgabe der Steuererklärung einen Fehler gemacht, besteht die Möglichkeit, eine Änderung des Steuerbescheides mittels Einspruch einzureichen.
Keine Zeit verlieren
Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. Die Frist können Sie auch der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheides entnehmen. Voraussetzung für einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ist, dass Sie durch den Steuerbescheid in irgendeiner Form benachteiligt werden.
Hier die wichtigsten Einspruchsgründe:
- Sie haben vergessen, Aufwendungen geltend zu machen.
- Das Finanzamt hat Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitszimmer, bestimmte Arbeitsmittel, etc.) oder Sonderausgaben nicht anerkannt.
- Die geltend gemachten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wurden durch das Finanzamt nicht berücksichtigt.
- Das Finanzamt hat steuerzahlerfreundliche Urteile und Verwaltungsanweisungen nicht angewendet.
- Das Finanzamt hat sich schlicht verrechnet!
Bei SteuerGo finden Sie auch entsprechende Musterbriefe für einen Einspruch!
Tipp: Mit dem Steuerbescheid-Prüfer unterstützt Sie Lohnsteuer kompakt bei der Untersuchung Ihres Steuerbescheides auf Abweichungen und gibt hilfreiche Tipps für das Einlegen eines Einspruchs. Je nach dem an welcher Stelle durch Lohnsteuer kompakt eine Abweichung von Ihrer Steuererklärung festgestellt wird, werden Ihnen im Programm weitere Einspruchsbegründungen zur Auswahl angeboten.
Steuerbescheid gratis überprüfen
Das Finanzamt darf für die Überprüfung keine Gebühren verlangen – auch dann nicht, wenn der vermeintliche Fehler am Schluss doch korrekt ist. Durch einen Einspruch entstehen Ihnen also normalerweise keine Nachteile.
Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid genau. Dabei entscheidet der Sachbearbeiter zuerst, ob der Einspruch zulässig ist. Denn ein Einspruch kann zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet sein und daher abgelehnt werden. Gibt das Finanzamt Ihnen in allen vorgebrachten Punkten Ihres Einspruchs Recht, erhalten Sie als Abschluss des Einspruchsverfahrens einen neuen korrigierten Steuerbescheid.
Leider führt nicht jeder Einspruch zum Erfolg. Aber es ist auch noch nicht alles verloren. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Einspruchsentscheidung kann Klage beim zuständigen Finanzgericht eingelegt werden. In diesem Fall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Steuerrecht vertreten lassen.
Einspruch auch durch einfache E-Mail zulässig
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten die Auffassung, dass ein Einspruch auch durch einfache E-Mail eingelegt werden kann. Bestätigt werde diese Auffassung durch die im E-Government-Gesetz vom 25.7.2013 vorgenommene klarstellende Änderung des § 357 Abs. 1 AO.
Die von Ihnen angebotene und von mir verwendete Steuererklärung fand ich sehr handhabungssicher und ich würde sie auch künftig gerne verwenden.
Doch ergab sich ein Problkem.
Das Finanzamt Pfaffenhofen beanstndete, dass in der Steuerklärung die Anlage EÜR (Nebenverdienst als Leiter eines Jagdausbildungskurses) fehlte. Ich musste diese Anlage elektronisch /polizei/texte/2023/310/ nachliefern.
Könnte diese Anlage künftig in die Erklärung augenommen werden ?
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Unser Kundenservice wird sich in Kürze mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Steuererklärung-Polizei.de