Ehescheidung: Prozesskosten für Zugewinnausgleich nicht abzugsfähig

Nach der Rechtslage bis 2012 sind Prozesskosten im Rahmen der Ehescheidung nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, als sie die eigentliche Scheidungssache und den Versorgungsausgleich betreffen. Nicht berücksichtigt werden sog. Scheidungsfolgesachen außerhalb des Zwangsverbunds, wie Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens (Zugewinnausgleich), Teilung des Hausrats, Regelungen zum Unterhalt sowie Regelungen zum Sorgerecht und Umgangsrecht bei gemeinsamen Kindern.

Bis 2012 werden Kosten eines Zivilprozesses im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn der Rechtsstreit einen „existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt“. Im Fall der Scheidung könnte der Zugewinnausgleich für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten von großer existenzieller Bedeutung sein. Die Frage also ist, ob deswegen ein steuerlicher Abzug in Betracht kommen kann.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof erneut und zum wiederholten Male klargestellt, dass Prozesskosten bezüglich des Zugewinnausgleichs nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Sie stellen Scheidungsfolgekosten dar und entstehen außerhalb des Zwangsverbunds (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 63/14).

Zur Frage des „existenziellen Bereichs“ stellt der BFH klar:

„Die Geltendmachung des Zugewinnausgleichs als solche berührt indes keinen existenziell wichtigen Bereich und auch nicht den Kernbereich menschlichen Lebens i.S. der Rechtsprechung zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses. Mit der Durchsetzung des Zugewinnausgleichs verfolgt die Klägerin das Ziel, ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Das Ziel der Mehrung des Vermögens durch den Zugewinnausgleich ist allerdings nicht mit einem existenziell wichtigen Bereich, etwa dem drohenden Verlust einer schon vorhandenen Existenzgrundlage und deren Bewahrung, Absicherung oder Zurückerlangung im Rahmen eines Zivilprozesses, gleichzustellen“ (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 63/14).

Hinweis: Auch nach neuer Rechtslage ab 2013 sind Prozesskosten bezüglich des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolgekosten steuerlich nicht absetzbar. Noch nicht eindeutig geklärt ist, ob die Prozesskosten für die eigentliche Scheidungssache mitsamt Versorgungsausgleich weiterhin anerkannt werden. Das Finanzamt lehnt die Berücksichtigung ab, etliche Finanzgerichte widersprechen. Hier muss nun die endgültige Entscheidung des BFH abgewartet werden (Revisionen VI R 66/14, VI R 81/14 u.a.).

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