Kategorie: Steuernachrichten

Solidaritätszuschlag wird ab 2021 teilweise abgeschafft

Das Bundestag hat am 14.11.2019 die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags beschlossen: Nicht schon 2020, sondern erst 2021(!) – rein zufällig findet im Jahre 2021 die Bundestagswahl statt – soll der Solidaritätszuschlag für 90 Prozent der Steuerzahler entfallen, weitere 6,5 Prozent werden teilweise entlastet, und 3,5 Prozent müssen ihn vorerst komplett weiterzahlen.
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AfA: Kürzere Nutzungsdauer für Wohngebäude ansetzen?

Auch wer einen Altbau erwirbt, den er zu Wohnzwecken vermieten möchte, darf üblicherweise nur 2 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes als Absetzungen für Abnutzung (AfA) geltend machen. Der Gesetzgeber unterstellt eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei Wohngebäuden, die bereits vor 1925 fertiggestellt worden sind, werden 40 Jahre und ein AfA-Satz von 2,5 Prozent zugrunde gelegt.
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Neue und höhere Freibeträge für Renteneinkünfte

Menschen, die bedürftig sind und die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII – vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen bedürftigen Menschen. Eigenes Einkommen wird angerechnet, wobei hier bestimmte Freibeträge gelten.
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Eigenheimverkauf: Kein Spekulationsgewinn trotz kurzzeitiger Vermietung

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Früher sprach man insoweit von Spekulationsgeschäften und in der Regel ein Spekulationsgewinn erzielt. Ausnahmen von der Steuerpflicht gelten nur bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
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Wann ist ein Vereinsvorstand sozialversicherungspflichtig?

Es gibt viele Vereinsvorstände, die ihre Tätigkeit nicht nur abends und am Wochenende ausüben, sondern die einen gewissen Teil ihrer Arbeitszeit „für den Verein“ aufwenden. Das betrifft zumeist Vereine mit vielen Mitgliedern oder Vereine, bei denen der Vereinsvorstand quasi auch gleichzeitig wie ein Geschäftsführer tätig wird. Erhält der Vereinsvorsitzende dann eine Vergütung, die über eine äußerst geringe Aufwandsentschädigung hinausgeht, kann diese der Sozialversicherung, also insbesondere der Renten- und Arbeitslosenversicherung, unterliegen.
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Zweitwohnungssteuer: Verfassungswidrig aber anwendbar?

Die Zweitwohnungssteuer ist für viele Steuerbürger ein Ärgernis. Zwar ist mit ihr oftmals eine gewisse Lenkungsfunktion der Gemeinden verbunden, die verhindern wollen, dass zu viele Zweitwohnungen als reine Feriendomizile genutzt werden. Tatsächlich ist sie aber eine wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Daher ist es nicht verwunderlich, dass sich zahlreiche Inhaber von Zweitwohnungen gegen die Zweitwohnungssteuer zur Wehr setzen.
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Baukindergeld: Vorsicht, wenn Kinder selbst Eigentum erwerben

Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland gefördert. Ist bereits selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen. Dabei kommt es auf den „Haushalt“, also auf alle Haushaltsmitglieder an.
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Trennungskinder: Erhöhung der Unterhaltssätze

Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Väter/Mütter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt für Trennungskinder – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).
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Steuervorteile: Lohnsteuereinsparung für Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt zu gewähren, z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse zur Internetnutzung oder Kindergartenzuschüsse. Für manche Arbeitgeberzuschüsse ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Doch wann treten Leistungen wirklich zum „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ hinzu?
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