Kategorie: BMF-Schreiben

Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandsentschädigung und Freibeträge

Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwandsentschädigung verlangen.
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Homework und Homeoffice: Steuerliche Entlastung

Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für „Homeoffice“ und „Homework“ neu geregelt. Bisher können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ bildet. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehbar. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.
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Fotovoltaikanlagen: Abzug von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Rückwirkend seit dem 1.1.2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt.
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Nebenkosten: So nutzen Mieter und Eigentümer Steuervorteile

Auch Mieter können die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen. Das heißt – innerhalb bestimmter Grenzen – können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG). Geht es um Aufwendungen, die anteilig über die Nebenkosten getragen werden, bedarf es für den Kostenabzug einer Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters (BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S. 1213; BFH-Urteil vom 20.4.2023, VI R 24/20).
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Handwerkerleistungen: Steuerabzug für Mieter zulässig

Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen können innerhalb gewisser Grenzen mit 20 Prozent der Kosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 1, 2 EStG). Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung können mit 20 Prozent, höchstens 1.200 EUR im Jahr, geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist, dass ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen und die Beträge unbar beglichen, also auf das Konto des jeweiligen Dienstleisters oder Handwerkers überwiesen werden.
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Arbeitszimmer: Vereinfachungsregel gelten auch für 2022

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Jahre 2022 bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn jemand den „anderen Arbeitsplatz“ im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
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Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Pfändungsfreigrenzen hängen stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab. Sie wurden bis 2020 alle zwei Jahre angepasst, seit 2021 nun jedes Jahr.
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Unfall: Außergewöhnliche Abschreibung bis zum achten Jahr möglich

Aufwendungen aufgrund eines Verkehrsunfalls auf beruflicher oder dienstlicher Fahrt sind als Werbungskosten absetzbar. Anerkannt werden Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Schäden an privaten Gegenständen, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht sowie sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall anfallen. Bei einem Totalschaden sowie bei einem Unfallschaden, der nicht repariert wird, können Sie eine „Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung“ (AfaA) geltend machen. Was genau ist das?
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Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachts- oder Urlaubsgeld?

Vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gilt eine neue Steuervergünstigung: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ vom 19.10.2022).
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Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs

Bei einer ehelichen Scheidung wird der Versorgungsausgleich durchgeführt. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehegatten. Seit der Strukturreform zum 1.9.2009 werden dafür sämtliche während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der sich keine oder nur eine geringere eigenständige Altersversorgung – beispielsweise wegen der Führung des Haushalts und der Betreuung und Erziehung der Kinder – aufbauen konnte.
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Gebäude-AfA: Anforderung an Gutachten zur Verkürzung des AfA-Zeitraums

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden beträgt – je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum – üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 Prozent, wenn keine Sonder-AfA, etwa nach § 7b EStG, infrage kommt. Das heißt, der Gesetzgeber unterstellt – typisierend – eine Nutzungsdauer bei der Gebäude-AfA von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dieser AfA-Satz zu gering und so wird hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum und damit eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer eines Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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