Geschiedene und getrennt lebende Mütter/Väter sowie Mütter/Väter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB). Diese Mindestunterhaltsbeträge werden vom Bundesjustizministerium festgelegt und sind die Grundlage für die sog. „Düsseldorfer Tabelle“.
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Kategorie: Allgemein
Pilotenausbildung: Weiterhin Zweiklassengesellschaft bei der Steuer
Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und der Erwerb der Berufspilotenlizenz (ATPL) ist so ziemlich die teuerste Berufsausbildung überhaupt. Wer seinen vermeintlichen Traumjob verwirklichen möchte, muss mit Kosten von 70.000 Euro bis 80.000 Euro für die Flugschule und weiteren Ausgaben für Fahrten, Auslandsaufenthalt usw. rechnen. Alle Kosten sind selbst zu stemmen, denn die Möglichkeit eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einer Fluggesellschaft sucht man vergebens. Also gibt es noch nicht einmal eine Vergütung während der Ausbildungszeit von rund 18 Monaten. Die hohen Kosten der Ausbildung sind steuerlich absetzbar. Zu unterscheiden ist allerdings, ob die Pilotenausbildung die erste Berufsausbildung ist oder ob man vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
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Vorsorgeaufwendungen: Ende der Günstigerprüfung
Vorsorgeaufwendungen werden seit 2005 nach neuen Regeln steuerlich berücksichtigt. Seit 2010 gibt es für Vorsorgeaufwendungen drei verschiedene Abzugsbeträge: für Beiträge zur Altersvorsorge, zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sowie zu anderen Versicherungen. Demgegenüber gab es bis zum Jahr 2004 für sämtliche Versicherungsbeiträge nur einen einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag. Um Verschlechterungen zu vermeiden, führte das Finanzamt in den folgenden 15 Jahren von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durch (§ 10 Abs. 4a EStG).
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Erstausbildung und Erststudium: Riesige Enttäuschung und keine Besserung
Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre, duales Studium, Referendariat) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses – auch für eine Lehre oder ein Erststudium nach einer Lehre – in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
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Umsatzsteuer: Wahlrecht auf Kleinunternehmerregelung
Gewerbetreibende und Freiberufler mit eher geringen Umsätzen können sich von den Unannehmlichkeiten der Umsatzsteuer befreien, wenn sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen (§ 19 Abs. 1 UStG). Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer können sie wählen, wenn ihr Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer
- im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro (früher: 17.500 Euro) war und
- im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein wird.
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Scheidung: Prozesskosten um Unterhalt absetzbar?
„Ehe kaputt und Kasse leer“. Sowohl Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch nachehelicher Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern ganz erheblich das verfügbare Einkommen. Aber kann der Unterhaltsempfänger auch die anfallenden Prozesskosten als Werbungskosten geltend machen?
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Finanzämter starten ab März 2020 mit der Bearbeitung der Steuererklärungen
Die Steuerverwaltung kann ab März die Einkommensteuererklärungen für das abgelaufene Jahr bearbeiten, so dass die ersten Steuerbescheide bereits im selben Monat versendet werden können. Dies berichtete heute Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer.
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Betriebsrenten: Beitragsentlastung bei der Krankenversicherung
Seit 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe von 14,6 % zahlen (vorher nur die Hälfte). Zusätzlich ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in voller Höhe zu zahlen, rund 1 bis 1,5 %. Für die gesetzliche Rente müssen Rentner nur den halben Beitragssatz zahlen. Hinzu kommt die Pflegeversicherung, ebenfalls in voller Höhe von 3,05 % plus 0,25 % für Kinderlose.
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Soldaten in Uniform: Freifahrtberechtigung ab 2020
Mit einer besonderen Geste will die Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer den Soldaten für ihren Dienst „Respekt und Dank“ zollen und zugleich die Sichtbarkeit der Bundeswehr in der Öffentlichkeit erhöhen. Und zu diesem Zweck gibt es einen Deal zwischen Bundesverteidigungs-, Verkehrs- und Finanzministerium zugunsten der Soldaten in Uniform.
Freistellungsaufträge: Zu Jahresbeginn überprüfen und neu justieren!
Mit dem Freistellungsauftrag können Sie während des Jahres selbst über Ihren Sparerpauschbetrag verfügen und bis zu dieser Höhe Ihre Kapitalerträge brutto für netto kassieren. Damit wird verhindert, dass die Banken auf Kapitalerträge die Abgeltungsteuer einbehalten, die später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erstatten wäre. Der Freistellungshöchstbetrag – für alle erteilten Freistellungsaufträge – beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro.
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Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.