Bundeswehr: Sind zurückgezahlte Studienkosten Werbungskosten ?

Kürzlich ging durch die Presse, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro an Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss (Spiegel online vom 14.1.2020). Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet. Auf Kosten der Bundeswehr konnte er mit einem stattlichen Ausbildungsgeld Medizin studieren, wurde danach Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Anschließend war er als Armeearzt mehrere Jahre in Krisengebieten im Einsatz gewesen, unter anderem auch in Afghanistan. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und soll nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.

Aktuell hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass die Rückzahlungsforderung der Bundeswehr zu Recht besteht und der ehemalige Sanitätsoffizier 57.000 Euro an die Bundeswehr zurückzahlen muss. Nur in einem Punkt gaben die Richter dem Kläger Recht: Die Bundeswehr muss ihm eine Stundung oder Ratenzahlung der Summe gewähren (VerwG-Urteil vom 14.1.2020, 10 K 15016/16).

Nach Auffassung der Richter ist die Bundeswehr berechtigt, den Vorteil abzuschöpfen, den der Kläger während seines Studiums durch das Ausbildungsgeld, ersparte Studiengebühren und Lernmittel erlangt habe. Die Bundeswehr habe darüber hinaus auch zu Recht die Kosten der von ihm bei der Bundeswehr absolvierten Fachausbildungen, insbesondere der klinischen Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie, zurückgefordert.

Bereits 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolviert haben, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, dem Bund grundsätzlich ihre Ausbildungskosten erstatten müssen (BVerwG-Urteile vom 12.4.2017, 2 C 16.16; 2 C 5.16; 2 C 8.16 u.a.).

Nach Auffassung des BVerwG hat der Bund grundsätzlich das Recht, das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die im Anschluss entstandenen Fachausbildungskosten zurückzufordern. Die gesetzlich vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung verletze nicht das Eigentumsrecht des ehemaligen Soldaten, sondern sie stelle einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar, dass ihm der Soldat die auf Kosten des Bundes erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen werde.

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In einem Punkt ist jedoch eine Korrektur an der Berechnungspraxis der Bundeswehr vorzunehmen: So müssen Zeiten, in denen approbierte Sanitätsoffiziere vollen Dienst als Arzt in einem Bundeswehrkrankenhaus leisten, zu einer Verringerung der Rückzahlungsverpflichtung führen (sog. Abdienquote). Das gelte auch dann, wenn sie zu dieser Zeit eine Fachausbildung erhalten (BVerwG-Urteil vom 12.4.2017, 2 C 16.16 u.a.).

Einen weiteren Trost gibt es: Der Ex-Sanitätsoffizier kann die zurückgezahlten Aus- oder Fortbildungskosten als Werbungskosten absetzen, weil sie objektiv in Zusammenhang mit dem Beruf stehen – so zumindest das BFH-Urteil vom 7.12.2005 (I R 34/05).

Ob diese Auffassung zu den Studienkosten nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „Kosten den Erststudiums“ noch gilt, könnte zwar angezweifelt werden. Bis auf Weiteres sollten sich Betroffene aber auf das BFH-Urteil berufen.

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