Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrenten“) sind als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Dies gilt auch für Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind solche Zahlungen normal nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern und dürfen nicht nach der Fünftelregelung gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden, weil sie weder eine Entschädigung noch eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit darstellen (BMF-Schreiben vom 24.7.2013, BStBl. 2013 I S. 1022, Tz. 373).
Das FG Rheinland-Pfalz hatte gegen den Fiskus entschieden, dass eine Kapitalzahlung aus einer Pensionskasse nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern lediglich mit dem ermäßigten Steuersatz aufgrund der Fünftelregelung nach § 34 EStG zu versteuern sei.
Die ermäßigte Besteuerung gelte auch für „sonstige Einkünfte“ gemäß § 22 Nr. 5 EStG, weil es sich hierbei ebenfalls um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit handele (FG Rheinland-Pfalz vom 19.5.2015, 5 K 1792/12).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof das vorteilhafte Urteil des FG Rheinland Pfalz für Betriebsrenten leider aufgehoben und die Steuerermäßigung mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG abgelehnt, wenn schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. Die Steuerermäßigung setze stets voraus, dass die Einkünfte als „außerordentlich“ anzusehen sind.
Die Zusammenballung von Einkünften dürfe daher nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkunftserzielung entsprechen. Bei vereinbartem Kapitalwahlrecht aber sei die Zahlung der Kapitalabfindung nicht atypisch, sondern vertragsgemäß (BFH-Urteil vom 20.9.2016, X R 23/15).