Betriebsrenten: Beitragsentlastung bei der Krankenversicherung

Seit 2004 müssen Rentner auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung mit dem allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe von 14,6 % zahlen (vorher nur die Hälfte). Zusätzlich ist der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in voller Höhe zu zahlen, rund 1 bis 1,5 %. Für die gesetzliche Rente müssen Rentner nur den halben Beitragssatz zahlen. Hinzu kommt die Pflegeversicherung, ebenfalls in voller Höhe von 3,05 % plus 0,25 % für Kinderlose.

Außerdem sind Beiträge auch auf Kapitalleistungen aus Direktversicherungen und Pensionskassen fällig. Hierzu wird die Kapitalleistung auf 10 Jahre verteilt und monatlich mit 1/120 als beitragspflichtige Einnahme behandelt (§ 229 SGB V). Diese Beitragspflicht gilt ohne Vertrauensschutz auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden, und auch dann, wenn in der Ansparphase bereits Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Eine ungerechte Doppelverbeitragung!

  • Noch schlimmer: Mit dem vollen Beitragssatz zahlen die Rentner auch noch den Beitragsanteil des Arbeitgebers obendrauf – also eine Dreifachverbeitragung! Eine schlimmere Abzocke gibt es fast nicht! Sie alle müssen fast 20 Prozent ihres Ersparten wieder abgeben. Die betroffenen Rentner fühlen sich vom Gesetzgeber um die Früchte ihrer Altersvorsorge betrogen. Für sie ist dies nichts anderes als eine „kalte Enteignung“ durch einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre finanzielle Lebensplanung. Tückisch daran: Den meisten wird diese Belastung erst klar, wenn sie in den Ruhestand gehen.
  • Beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleiben nur sehr kleine Betriebsrenten und Kapitalleistungen: Im Jahr 2019 liegt diese Freigrenze im Westen bei 155,75 Euro und im Osten bei 143,50 Euro. Dies ist ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Wer mehr Betriebsrente bekommt, muss auf die komplette Betriebsrente die kompletten Beiträge zahlen. Eine Kapitalzahlung wird auf 120 Monate verteilt und somit 1/120 des Kapitalbetrags als Monatsrente unterstellt. Falls nun der auf einen Monat umgelegte Anteil nicht höher ist als 1/20 der monatlichen Bezugsgröße, brauchen Sie dafür keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Beitragsfrei bleibt also ein Kapitalbetrag bis zu 18.690 Euro.

Aktuell wird ab dem 1.1.2020 eine Beitragsentlastung für Bezieher von Betriebsrenten und von Kapitalleistungen der betrieblichen Altersvorsorge eingeführt. Um die Doppelverbeitragung zu mildern, wird für „Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst“ die bisherige Freigrenze zu einem Freibetrag umgewandelt. Dieser beträgt im Jahre 2020 monatlich 159,25 Euro (§ 226 Abs. 2 Satz 2 SGB V, eingefügt durch das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz)“. Das bedeutet:

  • Bei Betriebsrenten und bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst fallen bis zu diesem Freibetrag keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr an.
  • Nur von dem übersteigenden Betrag müssen Rentner den vollen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 %) und den vollen KV-Zusatzbeitrag (je nach Kasse ca. 0,5-1,5 %) zahlen.
  • Für die Beiträge zur Pflegeversicherung ändert sich nichts, hier gilt weiterhin die „Freigrenze“: Sofern die Betriebsrente mehr als 159,25 Euro beträgt, ist für die gesamte Rente der PV-Beitrag in voller Höhe zu zahlen (3,05 % plus 0,25 % für Kinderlose). Ist die Rente niedriger, ist sie beitragsfrei.
  • Die Freibetrags-Regelung gilt nur für Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Für die – relativ wenigen – Rentner, die im Ruhestand freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, gilt die Neuregelung nicht. Wie bisher müssen sie von ihren vollen Versorgungsbezügen die vollen KV-Beiträge zahlen.
  • Für Betriebsrenten, die mittels Riesterförderung aufgebaut wurden, bringt die Neuregelung keine Änderung. Betriebliche Riester-Renten, wie beispielsweise „VBL extra“ im öffentlichen Dienst, sind schon seit 2018 in der GKV beitragsfrei, ebenso in der Pflegeversicherung (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB IV).
  • Die Verbesserungen gelten sowohl für bestehende als auch für neue Renten. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. An den Abzügen, die in der Vergangenheit vorgenommen wurden, ändert sich leider nichts. Es gibt also keine rückwirkende Beitragserstattung.

HINWEIS: Freigrenze und Freibetrag sind an die sozialversicherungsrechtliche „Bezugsgröße“ gekoppelt und betragen „ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV“. Diese Größe folgt in etwa der durchschnittlichen Lohnentwicklung.

So wirken der neue Freibetrag und die bisherige Freigrenze auf die Betriebsrenten aus:

  • Die bisherige Freigrenze gilt für „Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen“ (gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 SGB V). Zu den „Versorgungsbezügen“ zählen neben den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, Renten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. „Arbeitseinkommen“ ist der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit, die allerdings nicht hauptberuflich aus-geübt wird, sondern neben dem Bezug einer gesetzlichen Rente oder von Versorgungsbezügen.
  • Der neue Freibetrag ist nur auf einen Teil der Versorgungsbezüge anzuwenden, nämlich auf „Renten der betrieblichen Altersversorgung, einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung“ (gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Er gilt nicht für andere Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind monatlich ausgezahlte Betriebsrenten sowie Kapitalauszahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung, z.B. aus Direktversicherungen (fiktiver Bezug für zehn Jahre). Von der Gesamtsumme ist der Freibetrag abzuziehen.
  • Der neue „Freibetrag“ gilt zusätzlich zur bisherigen „Freigrenze“. Das bedeutet:
    • Zunächst ist zu prüfen, ob die „Freigrenze“ durch Betriebsrenten, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen überschritten wird.
    • Ist dies der Fall, bleibt die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis zur Höhe des „Freibetrags“ in der Krankenversicherung beitragsfrei. Ist dies nicht der Fall, bleiben die gesamten Bezüge beitragsfrei.
    • Für Arbeitseinkommen und die anderen Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 SGB V sind Beiträge wie bisher zu zahlen, auch wenn nach Abzug des Freibetrages für Betriebsrenten das verbleibende Arbeitseinkommen und die weiteren Versorgungsbezüge die Freigrenze unterschreiten.
    • Auch bezüglich der sozialen Pflegeversicherung bleibt die bisherige Rechtslage unverändert – und es gilt weiterhin die „Freigrenze“. Sofern die Betriebsrente mehr als 159,25 Euro monatlich beträgt, ist für die gesamte Rente der PV-Beitrag in voller Höhe zu zahlen (3,05 % plus 0,25 % für Kinderlose).

Steuererklaerung-Polizei.de

Eine KV-Beitragsbefreiung gibt es seit 2019 für Leistungen aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse, wenn und soweit der Versicherte den Vertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer mit eigenen Mitteln privat fortgeführt hat (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, geändert durch das „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ vom 11.12.2018).

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