Betriebsrente: Beitragspflicht zur Krankenversicherung verfassungsgemäß

Rentner müssen auf eine Betriebsrente und andere Versorgungsbezüge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen – seit 2004 den vollen allgemeinen Beitragssatz ohne hälftigen Zuschuss der Krankenkasse (§ 248 SGB V). Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen sie in voller Höhe alleine tragen. Zusätzlich fällt der kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung an. Das gilt allerdings nur, sofern die Betriebsrente höher ist als 152,25 Euro (2018). Vor dem Bundesverfassungsgericht ging es jetzt allgemein um die Frage, ob Versorgungsbezüge überhaupt der Sozialabgabepflicht unterliegen.

Als Versorgungsbezüge gelten auch Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, z.B. aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem berufsständischen Versorgungswerk. Kriterium ist hier der Bezug zum früheren Erwerbsleben. Als monatlicher Zahlbetrag gilt 1/120 der Kapitalleistung, d.h. der Kapitalbetrag wird auf 10 Jahre umgelegt (0,833 % als fiktive monatliche Einnahme). Eine Kapitalleistung, z.B. aus einer Direktversicherung, muss also über 10 Jahre verteilt und dafür der volle allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung gezahlt werden.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung verfassungsmäßig in Ordnung ist. Auch die Anhebung auf den vollen allgemeinen Beitragssatz ist verfassungsgemäß, denn es gebe keinen Grundsatz, wonach Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen halben Beitragssatz zu entrichten hätten.

Die volle Beitragspflicht der Rente verstoße demnach nicht gegen Art. 3 GG, wenn die Einzahlungen aus dem Arbeitsentgelt geleistet wurden und in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei waren (BVerfG-Urteil vom 9.7.2018, 1 BvL 2/18).