Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Dieser ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.
Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.
Aktuell werden mit dem „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ ab dem 1.1.2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).
Durch die Anpassung an das Sozialrecht können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro beantragen.
So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag | |||
Werte bis 2020 | Werte ab 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
— | — | 20 | 384 Euro |
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1780 Euro |
75 und 80 | 1060 Euro | 80 | 2120 Euro |
85 und 90 | 1230 Euro | 90 | 2460 Euro |
95 und 100 | 1420 Euro | 100 | 2840 Euro |
„H“ und „Bl“, ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5 bis 2016: Pflegestufe III |
3.700 Euro | „H“ und „Bl“, „TBl“ (Taubblinde) Pflegegrad 4 oder 5 |
7.400 Euro |
Anstelle eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ reicht bei Menschen, die hilflos sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines GdB aus. Die Feststellung eines GdB hätte in diesen Fällen nur formellen Charakter. Den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihren Angehörigen und der Verwaltung wird damit die zusätzliche Beantragung einer Anerkennung einer Behinderung mit dem Merkzeichen „H“ erspart. Darüber hinaus wird der Kreis der Anspruchsberechtigten um das ab 2017 neu eingeführte Merkzeichen „TBl“ (Taubblinde) erweitert, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen „Bl“ (Blinde) zu verdeutlichen.
Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ und/oder dem Merkzeichen „TBl“ immer auch das Merkzeichen „H“ erhalten.
Sind die Kosten für die Pflege höher als der Behinderten-Pauschbetrag, können diese wie bisher gegen Nachweis in unbegrenzter Höhe – jedoch unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden. In diesem Fall müssen alle Rechnungen gesammelt und aufbewahrt werden. Von der zumutbaren Belastung können 20 % als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG).
⇒Verbesserung für Minderbehinderte mit einem GdB unter 50
Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, ist bisher der Behinderten-Pauschbetrag an eine weitere Voraussetzung geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gibt es den Pauschbetrag nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.
Aktuell wird ab dem 1.1.2021 auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50 vollständig verzichtet. Die Zusatzvoraussetzungen sollen auch aus Gründen der Steuervereinfachung ersatzlos entfallen. Im Ergebnis können alle Steuerpflichtigen mit einem GdB – unabhängig davon, ob es sich um „Minderbehinderte“ oder „Schwerbehinderte“ (GdB mindestens 50) handelt – die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen, wenn ein GdB von mindestens 20 anerkannt wurde.
Seit 3 Jahre beziehe ich eine Erwerbsminderungsrente von RVA+BG(Arbeitsunfall)mit 30Grad-Behinderung,aber von Finanzamt kriege ich nichts.Meine Ehefrau hat 20Grad-Behinderung(seit 1.09.2020-Rentnerin)bekommt auch nichts.Jedes Jahr füllen wir die Steuererklärung aus,leider,keine Änderung.Vielen Dank auf eure Aufmerksamkeit und wünschen Ihnen Frohe Weihnachten!
Dafür wurde es langsam Zeit! Ich finde, daß Menschen mit Behinderung steuerlich in deutschlan sowieso viel zu schlecht gestellt sind!
Hab , ich habe nach einer /polizei/texte/2023/310/ Nierenkrebs – OP im Mai 2020 einen 60 % -en GdB , welche auf 5 Jahre befristet ist . Lt. Tabelle kann ich ja im Jahr 2020 nur 720 € geltend machen. Was gibt es denn für noch für Möglichkeiten diesbezüglich Steuern zu sparen.
Hallo Andre,
in unserem Blog finden Sie weitere Tipps zum Thema Behinderung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
SteuerGo.de