Behinderten-Pauschbetrag: Hälftige Aufteilung bei Einzelveranlagung zulässig

Seit 2013 ist die Alternative zur Zusammenveranlagung bei Eheleuten nicht mehr die getrennte Veranlagung, sondern die Einzelveranlagung für Ehegatten (§ 26a EStG). Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Einkommensteuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid. Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet. Bei jedem Ehegatten werden die üblichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge wie bei Ledigen gewährt.

Schöpft jedoch ein Partner seine Freibeträge nicht aus, kann der andere den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen. Jeder Ehegatte schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus seinem Steuerbescheid ergibt.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG (für Handwerkerleistungen, Haushaltshilfe und haushaltsnahe Dienstleistungen) werden grundsätzlich dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Statt wirtschaftlicher Zuordnung können die Ehegatten aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden sollen. Hierzu genügt ein ‚übereinstimmender‘ Antrag (erfolgt im Steuerhauptformular 2017, Zeile 97). Anders als bis 2012 bei der getrennten Veranlagung ist es jetzt nicht mehr möglich, die Zuordnung in einem beliebigen Verhältnis steueroptimal auf beide Ehegatten zu verteilen. Nur für die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG besteht weiterhin die Möglichkeit, die „Höchstbeträge“ in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufzuteilen (im Steuerhauptformular 2017 in Zeile 76 ff.).

Die Finanzverwaltung meint, nach dem Wortlaut des § 26a Abs. 2 EStG könnten bei einer beantragten hälftigen Aufteilung lediglich „Aufwendungen“ verteilt werden. Pausch- und Freibeträge nehmen daher an der Verteilung nicht teil, wie die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages oder Hinterbliebenen-Pauschbetrages vom Kind auf die Eltern.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer „Einzelveranlagung für Ehegatten“ nicht nur Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG hälftig aufgeteilt werden können (gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG), sondern auch der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 EStG dieser Aufteilung unterliegt und von jedem Ehepartner zur Hälfte in Anspruch genommen werden kann.

Allerdings kann der Pauschbetrag des Kindes auf gemeinsamen Antrag der Eltern auch in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 20.12.2017, III R 2/17).

  • Die kindbedingten Steuervergünstigungen (Ausbildungsfreibetrag, Schulgeld, Kinderbetreuungskosten, Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages und Hinterbliebenen-Pauschbetrages vom Kind auf die Eltern) können – abweichend von der Möglichkeit der hälftigen Aufteilung – in einem beliebigen Verhältnis auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Der jeweils gewünschte Anteil ist in der „Anlage Kind“ (in Zeile 53, 63, 66, 73) einzutragen.
  • Bezüglich der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages vom Kind auf die Eltern gilt seit 2013 eine genau konträre Regelung wie vor 2013: Generell dürfen die außergewöhnlichen Belastungen anstelle der wirtschaftlichen Kostentragung auf Antrag nur zur Hälfte aufgeteilt werden (bisher: beliebig). Hingegen darf der Behinderten-Pauschbetrag des Kindes jetzt in einem beliebigen Verhältnis (bisher: nur zur Hälfte) aufgeteilt werden. Die alte Vorschrift des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG zur Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages wurde gestrichen.

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