Bis einschließlich 2013 galt statt des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte„. Wer über keine solche regelmäßige Arbeitsstätte verfügte, etwa als Lkw-Fahrer, konnte die Fahrten zur Übernahme des Fahrzeugs mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je gefahrenen Km) absetzen und außerdem Verpflegungspauschbeträge beanspruchen. Doch es gab immer wieder Grenzfälle, die auch heute noch die Finanzgerichte beschäftigen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen neben den Fahrtkosten insbesondere die Mehraufwendungen für Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen ist jedoch eine Abwesenheit von der Wohnung und auch von der ersten Tätigkeitsstätte (mindestens 8 Stunden bei eintägiger Auswärtstätigkeit).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahler entschieden, dass ein Lkw-Fahrer auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, wenn er häufiger in der Werkstatt mit Reparaturarbeiten an Fahrzeugen befasst ist, aber überwiegend eine Fahrtätigkeit ausübt (Urteil vom 29.8.2018, VI R 10/16). Es geht um die Rechtslage bis 2013!
Der hier etwas verkürzte dargestellte Fall: Ein Lkw-Fahrer übernahm jeweils am Firmensitz einen Lkw und lieferte Fracht an Kunden aus. Die reine Fahrtätigkeit bestand an 139 Tagen. An 91 Tagen war er in der Werkstatt, die sich am Firmensitz der Arbeitgeberin befand, mit Reparaturarbeiten an Fahrzeugen beschäftigt. Das Finanzamt versagte dem Lkw-Fahrer teilweise den Abzug seiner Verpflegungspauschalen.
Da er am Firmensitz seiner Arbeitgeberin eine regelmäßige Arbeitsstätte innehabe, richte sich die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung nach der Abwesenheitsdauer vom Betrieb und nicht von der Wohnung. Dadurch wurde die Mindestabwesenheitszeit nicht immer erreicht. Auch seen Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungs Km) abziehbar. Dem ist der BFH entgegengetreten.
Begründung: Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser dort verrichteten Tätigkeit.
Im Urteilsfall war dies die auswärtige Fahrtätigkeit des Klägers. Über einen Tätigkeitsmittelpunkt (am Firmensitz) verfügte er somit nicht. Dem steht der Umstand, dass er neben seiner auswärtigen Fahrtätigkeit auch in minderem Umfang mit Reparaturarbeiten in der Werkstatt und damit im „Innendienst“ in einer betrieblichen Einrichtung seiner Arbeitgeberin beschäftigt war, nicht entgegen.
Die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung richtet sich mithin nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung (am Ort des Lebensmittelpunkts) und nicht vom Betriebssitz.
Das Urteil ist noch zur alten, bis 2013 gültigen Rechtslage ergangen und sollte in anhängigen Streitfällen angeführt werden. Ob es auch auf Fälle zum neuen Reisekostenrecht, das seit 2014 gilt, anzuwenden ist, dürfte fraglich sein. Dennoch sollten Sie sich hierauf aber auch in aktuellen Fällen berufen und die Fahrtkosten mit 30 Cent je gefahrenen Km sowie die Verpflegungspauschalen geltend machen.
Es ist davon auszugehen, dass der BFH seine Rechtsgrundsätze zum Beispiel in dem Verfahren VI R 27/17 konkretisieren wird.