Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.
- Die Verpflegungspauschbeträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen oder der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Es ist nicht möglich, die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen.
- Die Übernachtungspauschbeträge für Auslandsreisen dürfen nicht als Werbungskosten angesetzt werden; abzugsfähig sind nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten. Gleichwohl darf der Arbeitgeber die Pauschbeträge steuerfrei erstatten.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze für das Jahr 2023, d.h. Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für Auslandsreisen, bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 23.11.2022, IV C 5-S 2353/19/10010:004). Auf folgende Änderungen möchten wir hinweisen:
- Für die USA werden die Verpflegungspauschbeträge allgemein angehoben. Auch die Übernachtungspauschbeträge werden deutlich verbessert, z.B. in Boston von 265 auf 333 Euro, in Houston von 138 auf 204 Euro und im Übrigen von 138 auf 182 Euro.
- Für Belgien steigt der Verpflegungspauschbetrag von 42 auf 59 Euro und der Übernachtungspauschbetrag 135 auf 141 Euro.
- Für Dänemark wird der Verpflegungspauschbetrag von 58 auf 75 Euro angehoben und der Übernachtungspauschbetrag von 143 auf 183 Euro.
- Für Island wird der Verpflegungspauschbetrag von 47 auf 62 Euro erhöht und der Übernachtungspauschbetrag von 108 auf 187 Euro.
- Für Luxemburg steigt der Verpflegungspauschbetrag von 47 auf 63 Euro und der Übernachtungspauschbetrag von 130 auf 139 Euro.
- Für Serbien verbessert sich der Verpflegungspauschbetrag von 20 auf 27 Euro und der Übernachtungspauschbetrag von 74 auf 97 Euro.
- Für die Slowakei beträgt der Verpflegungspauschbetrag statt 24 Euro nun 33 Euro und der Übernachtungspauschbetrag statt 85 Euro nun 121 Euro.
- Für Großbritannien steigt der Verpflegungspauschbetrag von 45 auf 52 Euro, und der Übernachtungspauschbetrag sinkt von 115 auf 99 Euro. Für London reduziert sich der Übernachtungspauschbetrag von 224 auf 163 EUR.
Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, zum Beispiel im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.