Aufladen von Elektrofahrrädern beim Arbeitgeber steuerfrei?

Bisher gibt es nur wenige Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge. Als größte Probleme gelten eine relativ geringe Reichweite der Autos, hohe Anschaffungskosten und eine unzureichende Ladestation-Infrastruktur. Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr“ vom 7.11.2016 wurden steuerliche Erleichterungen geschaffen.

Ein gewichter Steuervorteil ist die Steuerbefreiung für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers. Wenn also Firmen für Mitarbeiter Ladestationen bereitstellen und die Mitarbeiter das Fahrzeug im Betrieb kostenlos oder verbilligt aufladen dürfen, müssen sie diese Vergünstigung – die „Tankfüllung“ – nicht als geldwerten Vorteil versteuern.

Diese Steuervergünstigung gilt sowohl für private Fahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für Firmenwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf. Die Frage ist, wie das Aufladen von Elektrofahrrädern steuerlich zu beurteilen ist.

Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, gehören – ebenso wie Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge, zu den begünstigten Fahrzeugen. Dies sind Fahrräder, deren Motor Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, sog. S-Pedelecs (BMF-Schreiben vom 14.12.2016, BStBl. 2016 I S. 1446).

Aktuell teilt die Bundesregierung mit, dass normale Elektrofahrräder (sog. E-Bikes) nicht zu den begünstigten Fahrzeugen gehören, wenn diese verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, d.h. nur Geschwindigkeiten unter 25 km/h unterstützen (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht). Diese sind von der vorgenannten Lohnsteuerbefreiung explizit ausgeschlossen.

Nach Auffassung der Bundesregierung entspricht „die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf ‚Zweiräder mit Elektroantrieb‘ nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, da der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist“ (BT-Drucksache 18/13307 vom 11.8.2017, S. 17).

SteuerGo

Wenn der Arbeitgeber auch das Aufladen „normaler Elektrofahrräder“ gestattet, sind diesbezügliche geldwerte Vorteile im Allgemeinen ebenfalls steuerfrei. Diese sind aufgrund der kleinen Sachbezugsfreigrenze bis zu 44 Euro monatlich steuerbefreit (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Im Übrigen erörtern die Finanzbehörden derzeit, wie das Erfassen und Abrechnen möglicher Vorteile vereinfacht werden soll.

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