Arbeitsmittel: Was nach Eintritt in den Ruhestand noch steuerlich absetzbar ist

Mit Beginn des Ruhestandes sind bisher beruflich genutzte Gegenstände – also Arbeitsmittel – oftmals noch nicht steuerlich vollständig abgeschrieben, d.h. im Wege der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) als Werbungskosten geltend gemacht. So ist beispielsweise ein Computer, der im Jahr zuvor angeschafft worden ist, erst mit einem Drittel abgeschrieben und steht noch zu zwei Drittel zu Buche. Oder ein Schreibtisch oder Bücherschrank, deren Anschaffungskosten auf 13 Jahre zu verteilen sind, wurde erst fünf Jahre genutzt und steuerlich abgesetzt. Die Frage ist, ob der verbliebene Restwert im letzten Jahr der Berufstätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden darf.

Mit dem Ruhestand wird das Arbeitsmittel aus dem beruflichen Bereich in den privaten Bereich überführt. Dies nennt man „Entwidmung„. Mit der „Entwidmung“ endet die Abschreibung, ohne dass das restliche Abschreibungsvolumen abgeschrieben werden kann. Der verbliebene Restwert kann nicht mehr abgesetzt werden, auch nicht als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung – AfaA“ gemäß § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG (BFH-Urteil vom 15.12.1989, BStBl. 1990 II S. 692).

Aktuell hat das Finanzgericht München bestätigt, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit der Abschreibung verloren geht. Die AfA ist nur monatsgenau bis zum Monat des Ausscheidens zulässig. Auch kann der Restwert nicht als „Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung – AfaA“ abgesetzt werden (FG München vom 21.1.2016, 10 K 965/15).

Eine AfaA kann nicht allein deshalb vorgenommen werden, weil das Wirtschaftsgut nicht mehr als Arbeitsmittel dient. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkünfteerzielung freiwillig oder unfreiwillig beendet wird.

Lohnsteuer kompakt

Dass das Arbeitsmittel noch nicht vollständig abgeschrieben ist, führt nicht dazu, dass Sie etwa einen Vorteil – eine Entnahme – versteuern müssten. Ebenfalls ist es steuerlich nicht nachteilig, wenn Sie beruflich genutzte Gegenstände als Werbungskosten absetzen und sie dann anschließend entwidmen, d.h. für den Privatbereich entnehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie ein Wirtschaftsgut unter 410 Euro (Anschaffung bis 31.12.2017) bzw. 800 Euro (Anschaffung ab 1.1.2018) im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt haben.

Ein Verkauf des Arbeitsmittels ist keine Lösung, denn auch in diesem Fall können Sie die AfA nur zeitanteilig für die Monate der beruflichen Nutzung bis zum Verkaufszeitpunkt als Werbungskosten absetzen, und zwar einschließlich des Verkaufsmonats. Der verbleibende Restwert ist nicht absetzbar, denn mit dem Verkauf endet die AfA, „ohne dass das restliche AfA-Volumen noch abgeschrieben werden könnte“ (BFH-Urteil vom 15.12.1992, BFH/NV 1993 S. 599).

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